Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über den Zeitpunkt, zu dem das zwischen ihnen bestehende
Arbeitsverhältnis durch eine
Kündigung des Beklagten aufgelöst worden ist.
Die Parteien vereinbarten in ihrem Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Quartalsende. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Dezember 2021. Das Kündigungsschreiben vom 28. September 2021 wurde am 30. September 2021 von einem Bediensteten der Deutschen Post AG in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen.
Die Klägerin hat gemeint, das Arbeitsverhältnis habe erst mit Ablauf des 31. März 2022 geendet. Sie bestreite einen Einwurf des Schreibens in ihren Hausbriefkasten zu den üblichen Postzustellungszeiten. Mit einer Entnahme am selben Tag sei deshalb nicht zu rechnen gewesen, sodass der Zugang erst am 1. Oktober 2021 erfolgt sei.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 28. September 2021 nicht zum 31. Dezember 2021, sondern erst zum 31. März 2022 aufgelöst wird.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die ortsüblichen Postzustellungszeiten würden gerade durch das Zustellverhalten der Bediensteten der Deutschen Post AG geprägt. Für einen Zugang außerhalb der üblichen Zeiten gebe es keinen Anhaltspunkt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kündigung mit Schreiben vom 28. September 2021 das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. Dezember 2021 beendet hat.
I. Der vom Landesarbeitsgericht keiner Auslegung unterzogene, missverständlich an
§ 4 Satz 1 KSchG angelehnte Klageantrag ist als solcher nach § 256 Abs. 1 ZPO zu verstehen, mit dem die Klägerin festgestellt haben will, dass zwischen den Parteien bis zum 31. März 2022 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
II. Der Beklagte hat mit seiner Kündigung zum 31. Dezember 2021 die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist eingehalten, da der Klägerin das Kündigungsschreiben am 30. September 2021 zugegangen ist.
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