Das BAG ist der Ansicht, dass eine Kündigung, die während des Urlaubs eines Arbeitnehmers in dessen Hausbriefkasten eingeworfen wird, als zugegangen zu betrachten ist. Vorliegend erfolgte der Einwurf um 13:00, so dass anzunehmen ist, dass der Zugang noch am selben Tag erfolgt, die Kündigungsschutzklage war damit letztendlich verspätet und unzulässig.
Zur Zustellung führte das BAG aus:
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BAG, 22.03.2012 - Az: 2 AZR 224/11
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