Das BAG ist der Ansicht, dass eine Kündigung, die während des Urlaubs eines Arbeitnehmers in dessen Hausbriefkasten eingeworfen wird, als zugegangen zu betrachten ist. Vorliegend erfolgte der Einwurf um 13:00, so dass anzunehmen ist, dass der Zugang noch am selben Tag erfolgt, die Kündigungsschutzklage war damit letztendlich verspätet und unzulässig.