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Zustellung einer Kündigung per Einwurfeinschreiben

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Legt der beklagte Arbeitgeber den Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens in dem Verfahren vor und bestehen keine tragenden Zweifel an einer fehlerhaften Zustellung, ist von einem Zugang des im Streit stehenden Schreibens auszugehen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Eine verkörperte Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen.

Zum Bereich des Empfängers gehören auch von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie z. B. ein Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit zu generalisieren. Bei Hausbriefkästen ist mit einer Leerung im Allgemeinen zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen, die allerdings stark variieren können.

Der Arbeitgeber hat den Vollbeweis des Zugangs einer Kündigung unter Abwesenden zu führen.

Im vorliegenden Verfahren ist unstreitig, dass die Beklagte das Kündigungsschreiben betreffend die Probezeitkündigung zum 31. Oktober 2020 erstellt, unterzeichnet und eingetütet sowie den Briefumschlag eingeliefert hat. Anderes lässt sich dem Sachvortrag der Partien nicht entnehmen. Dass der Einlieferungsbeleg einen Schreibfehler enthält, ist unschädlich, denn der Name des Klägers ist in lesbarer Form erkennbar. Und dieser Name wiederholt sich dann auch unter Verwendung der identischen Sendungsnummer auf dem Auslieferungsbeleg.

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ArbG Gera, 03.11.2021 - Az: 7 Ca 233/20

ECLI:DE:ARBGERA:2021:1103.7CA233.20.00

Nachfolgend: LAG Thüringen - 4 Sa 278/21 (anhängig)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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