Die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung setzt nicht zwingend eine Reisewarnung oder ähnliche Reisebeschränkungen im Zeitpunkt des Rücktritts voraus.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung einer Anzahlung für eine
Pauschalreise. Die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung einer
Stornierungsentschädigung.
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und drei Mitreisende eine Pauschalreise „Unterwegs an der Costa de la Luz 2020“, die vom 14. bis 28. Oktober 2020 stattfinden und 4.156 Euro kosten sollte. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 325 Euro.
Mit E-Mail vom 23. August 2020 trat der Kläger unter Bezugnahme auf eine Reisewarnung wegen der Corona-Pandemie von der Reise zurück.
Ende September 2020 sagte die Beklagte die Reise wegen der Corona-Pandemie ab.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 325 Euro nebst Zinsen verurteilt und ihre auf Zahlung von 714 Euro gerichtete Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger tritt dem Rechtmittel entgegen.
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