Ermöglicht der Reisevertrag grundsätzlich eine Leistungsänderung, so ist es hinzunehmen, wenn statt einer deutschen Fluggesellschaft eine türkische den Transport zum Urlaubsort übernimmt.
Es liegt auch kein Grund für die Kündigung des Reisevertrages vor, wenn es sich nicht um eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise handelt.
So ist der Flug mit der größten türkischen Charterfluggesellschaft Onur Air ist im Vergleich mit der ursprünglich angekündigten Aero Flight nicht als minderwertig anzusehen.
Die Buchungsbestätigung der Beklagten weist durch die in ihr verwendete Kennung die (deutsche) Firma Aero Flight als Leistungserbringer aus.
Anfang September 2005 erfuhr die Klägerin, dass der Rückflug mit der türkischen Fluggesellschaft Onur Air erfolgen sollte. Sie wandte sich daher an die Beklagte und wies darauf hin, dass sie einen Flug mit der türkischen Airline nicht akzeptieren würde
Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass sie jederzeit die Flüge umbuchen könne, und berief sich insoweit auf die Reisebedingungen.
Die Klägerin nahm dies zum Anlass, um vom Vertrag zurückzutreten, und verlangt mit der vorliegenden Klage die geleisteten Vorauszahlungen zurück, die mit insgesamt 715,00 € erbracht worden sind.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein die Kündigung des Reisevertrages rechtfertigender erheblicher Mangel liege nicht vor.
Es liegt auch kein Grund für die Kündigung des Reisevertrages vor, wenn es sich nicht um eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise handelt.
So ist der Flug mit der größten türkischen Charterfluggesellschaft Onur Air ist im Vergleich mit der ursprünglich angekündigten Aero Flight nicht als minderwertig anzusehen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin hatte am 29.6.2005 für sich und sieben weitere Personen bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Türkei mit Hinflug 23.10.2005 und Rückflug 6.11.2005 gebucht.Die Buchungsbestätigung der Beklagten weist durch die in ihr verwendete Kennung die (deutsche) Firma Aero Flight als Leistungserbringer aus.
Anfang September 2005 erfuhr die Klägerin, dass der Rückflug mit der türkischen Fluggesellschaft Onur Air erfolgen sollte. Sie wandte sich daher an die Beklagte und wies darauf hin, dass sie einen Flug mit der türkischen Airline nicht akzeptieren würde
Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass sie jederzeit die Flüge umbuchen könne, und berief sich insoweit auf die Reisebedingungen.
Die Klägerin nahm dies zum Anlass, um vom Vertrag zurückzutreten, und verlangt mit der vorliegenden Klage die geleisteten Vorauszahlungen zurück, die mit insgesamt 715,00 € erbracht worden sind.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein die Kündigung des Reisevertrages rechtfertigender erheblicher Mangel liege nicht vor.
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AG Düsseldorf, 02.03.2006 - Az: 32 C 16126/05
ECLI:DE:AGD:2006:0302.32C16126.05.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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