Eine nach Abschluss des
Reisevertrags eingetretene neue Situation fällt nicht unter den Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im Sinne von
§ 651h Abs. 3 BGB, wenn sie sich im Rahmen dessen hält, womit schon im Zeitpunkt der Buchung zu rechnen war. Der Kausalverlauf, der zum Eintritt dieser Situation geführt hat, ist grundsätzlich unerheblich.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beansprucht die Rückzahlung des für eine
Pauschalreise gezahlten
Reisepreises.
Der Kläger buchte am 20. Januar 2021 bei der Beklagten eine Flugreise mit Hotelaufenthalt für zwei Personen nach Thailand, die vom 25. November bis zum 9. Dezember 2021 stattfinden und 3.798 Euro kosten sollte. Der Kläger leistete eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von 949,50 Euro.
Am 8. August 2021 stufte das Robert-Koch-Institut Thailand als Hochrisikogebiet ein. Am 24. Oktober 2021 stornierte der Kläger die Reise.
Die Beklagte behielt die Anzahlung (25 % des Reisepreises) als
Stornierungsgebühr ein.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 949,50 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch in voller Höhe weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Revision ist unbegründet.
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