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Änderung des Abflugflughafens bei einer Pauschalreise

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wann kann der Reiseveranstalter den Abflughafen ändern?

Kommt es zu einer Änderung des Abflugflughafens, so ist zunächst § 651f Abs. 2 BGB maßgeblich.

Hiernach können andere Vertragsbedingungen als der Reisepreis vom Reiseveranstalter einseitig geändert werden, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist.

Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung - also auch eine Flughafenänderung - ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

Was gilt bei einer Änderung vor Vertragsschluss?

Wird der Wechsel des Flughafens dem Reisenden bereits in der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters mitgeteilt, so liegt darin ein vom ursprünglichen Vertragsangebot abweichendes Angebot des Veranstalters. Dieses kann der Reisende annehmen oder ablehnen.

Die Annahme durch schlüssiges Verhalten kann dann bereits darin liegen, dass der Reisende den Reisepreis widerspruchslos bezahlt. In diesem Fall kommt bereits der Reisevertrag mit dem neuen Abflughafen zustande.

Wechsel des Flughafens ist regelmäßig unzumutbar

Der Wechsel des Flughafens ist in der Regel unzumutbar, da es sich um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, die Änderung also gerade nicht unerheblich im Sinne von § 651 f BGB ist.

Dies gilt insbesondere dann, wenn sich dadurch auch die Abflug- oder Ankunftszeiten wesentlich verschieben oder wenn die Flughäfen nicht in derselben Region liegen und dem Reisenden eine große Reorganisation abverlangen (AG Hannover, 30.04.2021 - Az: 510 C 11393/20; AG Hamburg-Altona, 05.02.2001 - Az: 319 C 451/00).

Das AG Hannover hat den Austausch des Abflughafens selbst für den Fall, dass der Abflughafen in der Nähe liegt, für unzumutbar erachtet (AG Hannover, 04.04.2014 - Az: 427 C 12693/13).

Unzumutbarkeit nehmen die Gerichte ansonsten regelmäßig dann an, wenn dadurch ein (zusätzlicher) Bustransfer erforderlich wird, da der Abflugort ein wesentlicher Bestandteil des Reisevertrags ist.

Es gilt nämlich zu berücksichtigen, dass Reisende i.d.R. bewusst einen Abflugort auswählen, der für sie günstig ist. Zum anderen stellen sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planten die Anreise, informierten sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten.

Weitere Unannehmlichkeiten können sich dadurch ergeben, wenn der Abreise- nicht dem Ankunftsort entspricht.

Da es hier jedoch immer auf den Einzelfall ankommt, kann dies nicht pauschal beurteilt werden.

Welche Rechte hat der Reisende bei Änderung des Flughafens?

Ergibt die Einzelfallabwägung, dass Unzumutbarkeit vorliegt, so ist die einseitige Änderung durch den Reiseveranstalter nicht zulässig und berechtigt den Reisenden grundsätzlich dazu zu wählen, ob er:

1. von der Reise kostenlos zurücktreten will

2. vom Reiseveranstalter die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Alternativreise verlangt, wenn dies für den Reiseveranstalter ohne Mehrkosten anzubieten ist

3. die Reise mit den Änderungen antritt und im Nachhinein die Minderung des Reisepreises verlangt.


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Stand: 04.10.2022 (aktualisiert am: 23.04.2026)
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Der Veranstalter kann Vertragsbedingungen einseitig ändern, sofern dies im Vertrag vorgesehen ist und die Änderung unerheblich ist. Ein Flughafenwechsel gilt jedoch regelmäßig als erhebliche Änderung und ist daher meist unzumutbar, sofern die Flughäfen nicht in derselben Region liegen oder die Reiseplanung massiv beeinträchtigen (vgl. AG Hannover, 30.04.2021 - Az: 510 C 11393/20; AG Hamburg-Altona, 05.02.2001 - Az: 319 C 451/00).
Liegt eine unzulässige Änderung vor, haben Reisende drei Wahlmöglichkeiten: den kostenlosen Rücktritt von der Reise, das Verlangen nach einer gleichwertigen Alternativreise (sofern für den Veranstalter ohne Mehrkosten möglich) oder den Antritt der Reise unter Vorbehalt und anschließende Forderung einer Reisepreisminderung.
Die Höhe der Minderung ist eine Einzelfallentscheidung. Rechtsprechung existiert für Spannen von 5 % (vgl. AG Kleve, 22.01.1999 - Az: 3 C 564/98) bis zu 70 % des Tagesreisepreises (vgl. AG Köln, 14.06.2011 - Az: 142 C 217/10). Bei zusätzlicher Fahrtzeit kann eine Minderung von 7,5 % pro Stunde in Betracht kommen (vgl. AG München, 22.03.2019 - Az: 132 C 1229/19).
Ja, wenn die Reise durch eine unberechtigte Leistungsänderung vereitelt wurde, kann ein Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubsfreude bestehen, da dies eine schuldhafte Verletzung des Reisevertrages gemäß § 651f BGB darstellt.
Dr. Rochus SchmitzMartin BeckerDr. Jens-Peter Voß

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