Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass
Pauschalreisende erst später als geplant von ihrer Urlaubsreise zurückkehren. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass es sich um eine Flugreise handelt. Es kommen vielfältige Gründe hierfür in Frage –
Streik des Flughafenpersonals, ein Defekt der Chartermaschine aber auch der Fall das (mindestens) ein Reiseteilnehmer
erkrankt ist.
Hier stellen sich für Betroffene vielfältige Fragen: wo muss gewartet werden, wer zahlt etwaige Mehrkosten, wozu ist der
Reiseveranstalter verpflichtet und was ist hinsichtlich des Arbeitsplatzes zu beachten?
Zahlt der Veranstalter?
Wenn die verspätete Rückkehr dem Veranstalter zugerechnet werden kann, liegt ein
Reisemangel vor, der dem
Reisenden die entsprechenden Rechte gegen den Veranstalter gibt. Es ist Sache des Veranstalters, den Mangel zu beheben.
Der Reiseveranstalter (bzw. die Fluggesellschaft) sind dazu verpflichtet, für Versorgungsleistungen zu sorgen. Je nach Dauer bedeutet dies zunächst Getränke, Mahlzeiten und kostenlose Telefonate. Handelt es sich um eine deutlich verspätete Rückkehr, dann ist ggf. auch für eine Unterkunft im Hotel zu sorgen.
Die Kosten hierfür muss der Veranstalter ebenso wie die Kosten einer alternativen Rückkehr übernehmen.
Rückkehr selber organisieren?
Die Zeit bis zur Rückreise kann sich schnell sehr lang anfühlen, der Reiseveranstalter wird (scheinbar) nicht tätig. Der Reisende darf jedoch nicht selber für Abhilfe sorgen und beispielsweise direkt einen anderen Rückflug buchen, wenn es ihm zumutbar ist eine Abhilfe des Reiseveranstalters abzuwarten. Hierfür muss eine angemessene Frist gewährt werden (
§ 651 k Abs. 2 BGB). Sinnvollerweise wird ein Abhilfeverlangen mit Fristsetzung aufgesetzt und dem Veranstalter übermittelt.
Verläuft die gesetzte, angemessene Frist, ohne dass eine Rückkehr organisiert wurde obwohl dies möglich wäre, kann der Reisende zur Selbsthilfe greifen und die Kosten später vom Veranstalter zurückverlangen.
Wird dieser Grundsatz nicht beachtet, bleibt der Reisende i.d.R. auf den Kosten sitzen (vgl. AG Uelzen, 01.11.2018 -
16 C 9031/18).
Verspätung ist ein Reisemangel
Sofern die Verspätung drei bzw. vier Stunden übersteigt, kann der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter
Minderungsansprüche geltend machen. Hier wird ein Satz i.H.v. 5% des Tagesreisepreises je weitere angefangene Stunde angesetzt (AG Duisburg, 09.07.2012 -
71 C 1784/12).
Geänderte Rückkehrzeiten
Änderungen der Rückkehrzeit sind ganz besonders kurz vor der Rückreise ärgerlich. Zudem hat der Reisende oftmals aus gutem Grund bestimmte Rückreisezeiten gewählt. Ist die Änderung der Rückkehrzeiten nicht zumutbar, so kann der Reisende den Reisepreis ebenfalls mindern.
Hierbei ist aber zu beachten, dass Änderungen dem Wesen des Charterflugverkehrs entsprechen. Es ist also stets damit zu rechnen, dass sich die Zeiten ändern (AG Düsseldorf, 14.10.2008 -
232 C 8790/08). Dies gilt aber nur, wenn es einen Änderungsvorbehalt des Veranstalters gibt und die Änderung zumutbar ist.
Hier gilt die Faustformel: der Rückreisetag ist ebenso wenig Urlaub wie der Ankunftstag. Innerhalb dieses Tages sind also Verschiebungen hinzunehmen. Lediglich bei einer Verkürzung der Nachtruhe oder bei Kurzreisen von wenigen Tagen ist dies anders zu bewerten.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Ist der Reisende
Arbeitnehmer und wird der
Erholungsurlaub durch eine Verspätung überschritten, hat er für die Zeit der Verspätung grundsätzlich keine Gehaltsansprüche. Hier gilt nämlich das Wegerisiko. Dies bedeutet, dass es Sache des Arbeitnehmers ist, dafür zu sorgen, dass er pünktlich zur Arbeit kommt.
Auf den Grund für die Verspätung kommt es nicht an, sofern die Regelung des
§ 616 BGB über die Vorübergehende Verhinderung des Arbeitnehmers nicht greift. Bei schuldloser Verspätung um einen nicht erheblichen Zeitraum kann der Vergütungsanspruch dann bestehen bleiben. Da dieser Anspruch jedoch abdingbar ist, ist hier eine genauere Prüfung erforderlich.
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