Im vorliegenden Fall hatten die
Pauschalreisenden eine
Kreuzfahrt mit der AIDA Diva als Pauschalreise, die von New York nach Montreal führen sollte. Zu der Buchung gehörten neben der Kreuzfahrt die Hin- und Rückflüge sowie zwei Hotelübernachtungen in New York.
Beim Flug lief jedoch etwas schief, so dass die Fluggesellschaft den Pauschalreisenden aufgrund eines nicht von ihnen zu verantwortenden Fehlers die Beförderung verweigerte. Der
Reiseveranstalter war zu diesem Zeitpunkt - um fünf Uhr Morgens und damit 4 Stunden vor Geschäftsbeginn - nicht erreichbar. Daher kontaktierten die gestrandeten Reisenden den Veranstalter per E-Mail und buchten einen Ersatzflug für den Mittag. Zwischenzeitlich war auch der Veranstalter tätig geworden und hatte seinerseits einen Ersatzflug organisiert.
Die Pauschalurlauber wollten vom Veranstalter die Kosten für den eigenmächtig gebuchten Ersatzflug haben, scheiterten damit aber vor Gericht.
Denn einem Reisenden steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen eigenmächtig gebuchten Ersatzflug zu, wenn der Reiseveranstalter in angemessener Frist selbst einen Ersatzflug hätte buchen können (
§ 651 c Abs. 3 BGB bzw. nunmehr
§ 651 k Abs. 2 BGB). Vorliegend wäre es zumutbar gewesen die Geschäftszeiten abzuwarten und ein Abhilfeverlangen mit Fristsetzung zu versenden. Dies galt insbesondere weil bereits bekannt war, dass der Ersatzflug erst Mittags stattfinden würde und der Veranstalter hier also entsprechend Zeit und Möglichkeit gehabt hätte zu den Geschäftszeiten für Abhilfe zu sorgen auch weil ein Verpassen des Kreuzfahrtschiffes vorliegend selbst bei einer weiteren Verzögerung ist zu befürchten war.