Im vorliegenden Fall war ein
Reisender, der sich mangels Wannenhaltegriff an einem Handtuchhalter festgehalten hatte, beim Aussteigen aus der Badewanne gestürzt und hatte sich in der Folge eine schwere Beckenfraktur zugezogen.
Der Reisende verlangte wegen des Sturzes vom
Reiseveranstalter Schadenersatz, da seiner Auffassung nach die Sicherheitsstandards im gebuchten portugiesischen Hotel nicht eingehalten wurden.
Das Anbringen von Wannenhaltegriffen gehört jedoch nicht zum geschuldeten Sicherheitsstandard in Portugal, sodass die Klage auf Schadenersatz vom Gericht abgelehnt wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Haftung der Beklagten nach
§ 651 f Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Reiseleistung der Beklagten
mangelhaft im Sinne des
§ 651 c Abs. 1 BGB war, was dann anzunehmen ist, wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen oder die
Reise mit Fehlern behaftet ist. Ein Fehler liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise von derjenigen abweicht, welche die Vertragsparteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam vorausgesetzt haben und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert ist. Dies kann dann vorliegen, wenn die Art der Unterbringung mit Sicherheitsrisiken verbunden ist, mit denen der Reisende nicht rechnen muss.
Vorliegend hat die Klägerin ihren schriftsätzlichen Sachvortrag durch Vorlage der Lichtbilder, dahingehend präzisiert, dass der Reisende beim Aussteigen aus der auch zu Duschzwecken vorgesehenen Badewanne sich an einer außerhalb des Badewannenbereichs installierten Stange festgehalten habe, deren Mittelteil aus der Halterung gerissen und der Versicherungsnehmer der Klägerin dadurch zu Sturz gekommen sei. Dabei handelte es sich ausweislich der vorgelegten Lichtbilder offensichtlich aber nicht um einen Griff, der das Aussteigen aus der Badewanne erleichtern soll, sondern um einen Handtuchhalter. Damit geht auch die Unfallanzeige der Tochter des Versicherungsnehmers einher, die ebenfalls davon sprach, dass sich der Versicherungsnehmer der Klägerin an einem Handtuchhalter festgehalten habe, der nachgegeben habe.
Der streitgegenständliche Handtuchhalter diente vorliegend ohne weiteres erkennbar offensichtlich sowohl nach dem Ort seiner Anbringung, als auch nach seiner Konzeption lediglich dazu, Textilien außerhalb des Bereichs der Dusche/Badewanne aufzuhängen, sodass vom Versicherungsnehmer der Klägerin nicht erwartet werden konnte, dass dieser auch geeignet war, als Haltegriff den Ausstieg aus der Badewanne zu erleichtern. Er konnte daher nicht damit rechnen, dass der Handtuchhalter den Krafteinwirkungen, die beim Aussteigen aus der Badewanne bzw. dabei auftretenden Gleichgewichtsstörungen oder Unsicherheiten auf ihn einwirken, Stand halten würde.
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