Im vorliegenden Fall gehörte ein Flug zum
Reisevertrag (
Flugpauschalreise), der sich erheblich verspätet hatte.
Ein
Mangel der Reise im Sinne von
§ 651 c Abs. 1 BGB liegt in diesem Fall darin, dass sich die Ankunft des Rückflugs wegen eines Flugzeugsdefekts um 15 ½ Stunden nach hinten verschoben hat. Dieser Beförderungsmangel trat auch noch während des Urlaubs auf, da der Pauschalreisevertrag den Hin-und Rückflug umfasste.
Grundsätzlich sieht die Regelung des
§ 651 d BGB eine
Minderung für die Dauer des Mangels vor. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einem Reisevertrag, der auch die Luftbeförderung beinhalt, eine Verspätung von vier Stunden zwar ärgerlich, aber hinzunehmen, so dass für diesen Zeitraum keine reisevertraglichen Ansprüche bestehen. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Verzögerung begründet dann einen Minderungsanspruch für jede weitere angefangenen Stunde von 5% des Tagespreises, hier also für 11 ½ Stunden.
Defekte an Flugzeugen, wie die Unmöglichkeit des Einfahrens der Landeklappen oder aber das Ausfallen der Hilfsturbinen, sind zwar für die Reisenden psychisch belastend und unangenehm und begründen einen Mangel, insbesondere wenn sie zu einer Flugverspätung führen, den Einsatz eines anderen Flugzeuges oder aber einer Zwischenlandung erforderlich machen. Sie sind aber nicht von solcher Schwere, dass der Erholungszweck durch das Ereignis gänzlich überlagert oder entfallen ist.
Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn sich die Störung - über den technischen Mangel am Flugzeug und die psychische Beeinträchtigung hinausgehend - als lebensgefährliches Sicherheitsrisiko dargestellt hätte und hierdurch übermäßige Ängste der Passagiere gerechtfertigt gewesen wären.