Fühlt sich ein Reisender auf den Malediven dadurch beeinträchtigt, dass „alle paar Minuten eine Kokosnuss zu Boden kracht“, so ist dies nicht nachvollziehbar und stellt auch keinen
Reisemangel dar.
Unterlässt ein Reisender es schuldhaft, Mängel vor Ort dem
Reiseveranstalter anzuzeigen, so können keine Ansprüche wegen Reisemängeln gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Mängelanzeige statt an den Reiseveranstalter an die Hotelleitung gerichtet wird, da diese weder Vertreter noch Empfangsbote des Reiseveranstalters ist. Das Verschulden entfällt auch dadurch nicht, dass der Reisende irrtümlich annahm, die Hotelleitung sei sein Übermittlungsbote.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ansprüche wegen Reisemängeln verliert der
Reisende, wenn er es schuldhaft unterlässt, die Mängel anzuzeigen (
§ 651d Abs. 2 BGB). Der Berufung ist zuzugeben, dass die Vorschrift darüber schweigt, wer Adressat der Mängelanzeige sein kann. Indes versteht sich von selbst, dass die Anzeige an den Vertragspartner des Reisenden zu richten ist. Das ist der Reiseveranstalter.
Der Bundesgerichtshof hat es zwar in einem Sonderfall für ausreichend erachtet, dass Ansprüche nicht gegenüber dem Reiseveranstalter, sondern gegenüber dem Reisebüro angemeldet wurden, das die Reise vermittelt hatte (vgl. BGH, 22.10.1987 - Az: VII ZR 5/87). In jener Entscheidung hat der BGH allerdings klargestellt, dass das nur für die Anmeldung der Ansprüche nach Beendigung der Reise gem.
§ 651 g Abs. 1 BGB gilt, nicht aber für Mängelanzeige und Abhilfeverlangen am Urlaubsort gem. §§
651c Abs. 2, 3, 651 d Abs. 2 BGB. Die Rüge am Urlaubsort soll dem Reiseveranstalter vor allem Gelegenheit geben, vorhandene Mängel abzustellen. Dann aber muss sie so bald wie möglich beim Reiseveranstalter selbst oder bei dessen Vertreter vor Ort angebracht werden.
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