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Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden: Bemessung einer angemessenen Entschädigung bei Ausfall einer Kreuzfahrtreise

Reiserecht | Lesezeit: ca. 26 Minuten

Jedenfalls bei hochpreisigen Reisen ist es nur in besonderen Fällen eines gänzlichen Reiseausfalls, die durch ein besonderes Verschulden des Reiseveranstalters geprägt sind und gravierende Nachteile für den Reisenden haben, gerechtfertigt, eine Entschädigung von mehr als 50 % des Reisepreises zuzusprechen.

Wird die Reise sehr frühzeitig abgesagt, muss Berücksichtigung finden, dass sich die Vorfreude auf die geplante Reise noch nicht hat verfestigen können. Je früher die Reise abgesagt wird, desto geringer kann gewöhnlicherweise die Entschädigung ausfallen.

Bei einer Absage, die sechs Monate oder mehr vor dem geplanten Reisebeginn erfolgt, kann in der Regel keine Entschädigung von mehr als 10% zugebilligt werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger verfolgt Ansprüche auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden aufgrund von zwei ausgefallenen Kreuzfahrtreisen, die er bei der Beklagten gebucht hatte.

Zunächst buchte der Kläger im März 2022 eine Reise für zwei Personen. Die Reise sollte im Zeitraum vom 07.03.2023 bis 21.03.2023 mit Abfahrt und Ankunft auf den Seychellen im Indischen Ozean stattfinden. Der Reisepreis betrug 8.318,- €. Am 14.06.2022 sagte die Beklagte die Reise aufgrund von behördlichen Vorgaben auf den Seychellen ersatzlos ab und zahlte den Reisepreis zurück.

Die zweite Reise, die der Kläger für sich und seine Ehefrau (im April 2023) buchte sollte im Zeitraum vom 27.02.2024 bis 12.03.2024 ebenfalls ausgehend von den Seychellen im Indischen Ozean stattfinden. Der Reisepreis betrug 8.810,- €. Am 24.01.2024 erfolgte eine Absage durch die Beklagte aufgrund der jüngsten Entwicklungen im Roten Meer. Auch hier zahlte die Beklagte den Reisepreis zurück.

Der Kläger ließ sich ausweislich der schriftlichen Abtretungserklärung vom 18.04.2024 sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte in Zusammenhang mit den beiden Reisen abtreten.

Nachdem die durch den Kläger mit Schreiben vom 27.02.2024 geltend gemachten Ansprüche von der Beklagten mit deren Schreiben vom 12.03.2024 abgelehnt wurden, beauftragte der Kläger seinen jetzigen Bevollmächtigten zunächst mit der außergerichtlichen Interessenvertretung und am 03.04.2024 mit dem Klageauftrag.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm hinsichtlich beider abgesagter Reisen Ansprüche auf Schadensersatz wegen entgangene Urlaubsfreuden zustehen. Hinsichtlich der für 2023 vorgesehenen Reise sei mangels Exkulpation von einem Verschulden der Beklagten auszugehen. Der Kläger meint, dass der Schadensersatz in der Höhe auf 50 % des Reisepreises zu bemessen sei. Gleiches gelte hinsichtlich der für das Jahr 2024 vorgesehenen Reise. Soweit die Beklagte sich insoweit zu exkulpieren versuche, weil die Sicherheitslage im Roten Meer angesichts der regelmäßigen Angriffe der Houthi-Rebellen auf die Schifffahrt eine Durchführung der Reise nicht zugelassen habe, handele es sich hierbei nicht um ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der reiserechtlichen Schadensersatzvorschriften, denn es liege keine unmittelbare Auswirkung auf die streitgegenständliche Reise vor. Vielmehr habe die Beklagte lediglich die bewusste Entscheidung getroffen, die für die streitgegenständliche Reise vorgesehene XY so zeitig über den erforderlichen Umweg um das Kap der Guten Hoffnung nach Europa zu schicken, dass das Schiff zu Beginn der Kreuzfahrtsaison im östlichen Mittelmeer wieder zur Verfügung stehe.

Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stehe hinsichtlich der für 2023 vorgesehenen Reise jedenfalls der Höhe nach kein Schadensersatzanspruch zu. Die Absage der Reise sei bereits neun Monate vor dem geplanten Reisebeginn erfolgt. Damit liege keine über ein bloßes Ärgernis hinausgehende Beeinträchtigung der Erholungswirkung der Reise vor. Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude scheide daher aus.

Mit Blick auf die für 2024 vorgesehene Reise bestreitet die Beklagte das Bestehen von Schadensersatzansprüchen auch dem Grunde nach. Sie behauptet, die Reise sei aufgrund der sicherheitsrelevanten Ereignisse im Roten Meer und am Suezkanal abgesagt worden. Die Reise wäre im Normalfall planmäßig am 12.03.2024 beendet gewesen, wobei die XY ab demselben Tag eine Transitreise bis nach Korfu habe durchführen sollen. Am 28.03.2024 habe das Schiff in Valletta auf Malta einlaufen sollen, um dort eine Osterreise bis zum 06.04.2024 zu beginnen. Hätte die Beklagte die streitgegenständliche Reise durchgeführt, wäre es nicht möglich gewesen, das Schiff rechtzeitig bis zum 28.03.2024 nach Valletta zu bringen, da auch auf der Transitreise die Krisenregion am Roten Meer nicht habe passiert werden können und deshalb ein Umweg über das Kap der Guten Hoffnung nach Europa hätte genommen werden müssen. Zum einzelnen Vortrag dazu, warum es nicht schneller möglich gewesen sei, das Schiff nach Malta zu bringen, wird im einzelnen auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 09.09.2024 Bezug genommen.

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Olaf Sieradzki