Der
Reiseveranstalter ist dem
Reisenden gegenüber zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet, wenn die versprochene Reiseleistung (hier:
Kreuzfahrt) nicht erbracht und das vom Gesetz vermutete Verschulden nicht widerlegt wurde.
Zum ersatzfähigen Nichterfüllungsschaden gehören auch die Mehrkosten, welche die Reisenden aufwenden mussten, um in dem geplanten Reisezeitraum eine Ersatzreise durchführen zu können.
Der Anspruch ergibt sich aus
§ 651c Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Reisende, wenn der Veranstalter seiner Pflicht zur Abhilfe nicht nachkommt, selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Hierzu können auch die Aufwendungen für eine Ersatzreise gehören. Der Ersatzfähigkeit der Kosten steht nicht bereits entgegen, dass die von den Reisenden durchgeführte Reise einen anderen Zuschnitt hatte als die gebuchte Reise. Für die Erforderlichkeit der Kosten der Selbstabhilfe ist darauf abzustellen, ob ein verständiger Durchschnittsreisender diese Kosten für erforderlich halten durfte. Danach dürfen die Kosten nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil es sich um ein anderes Reiseziel handelt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.