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Konzertabsage wegen der COVID-19-Pandemie: Muss der Ticketpreis zurückgezahlt werden?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 6 Minuten

1. Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 453, 434, 440, 437 Nr. 2, 346 ff. BGB auf Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses und damit auf Rückzahlung des Kaufpreises, weil die mit den Tickets verbriefte und vom Veranstalter geschuldete Leistung nicht mehr wie vertraglich vorausgesetzt erbracht werden kann und damit mangelhaft ist. Ein Anspruch scheitert nicht an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten.

1.1. Die Beklagte ist als Kommissionärin Vertragspartnerin des Klägers geworden.

Sie hat in eigenem Namen für Rechnung des Veranstalters die streitgegenständlichen Tickets über das Internet vertrieben. Dies entspricht dem gesetzlichen Leitbild des Kommissionärs (§ 383 Abs. 1 HGB), der im Auftrag des Kommittenten (des Veranstalters) mit der Abwicklung des Kartenkaufs (und des Versands) beauftragt ist.

Die Beklagte ist nicht lediglich als Vermittlerin namens des Veranstalters tätig geworden. Ob es sich bei dem streitgegenständlichen Rechtsgeschäft um einen Kaufvertrag oder einen Maklervertrag oder ein bloßes Vermittlergeschäft wegen eines Vertrags über eine Freizeitveranstaltung handelt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfells. Maßgeblich ist, wie die Klägerin das (Internet-)Angebot der Beklagten bei Vertragsschluss nach Treu und Glauben verstehen durfte (§§ 133, 157 BGB). Für die Umstände, aus denen sich aus Sicht des Vertragspartners ein bloßes Vermittlungs-, also Vertretungsgeschäft, ergeben haben soll, ist die Beklagte, die sich auf ein Vertretergeschäft beruft, darlegungs- und beweisbelastet (§ 164 Abs. 2 BGB).

Die von der Beklagten vorgetragenen und unbestritten gebliebenen Umstande des Vertragsschlusses tragen die Annahme eines Handelns in fremdem Namen nicht. Im Zweifel ist deshalb ein Handeln in eigenem Namen anzunehmen.

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