Sehen die AGB eines Reiseveranstalters vor, daß der Kunde zur Zahlung des kompletten Reisepreises bis spätestens 28 Tage vor Antritt der Reise verpflichtet ist, der Veranstalter die Reise jedoch auch noch nach weiteren zwei Wochen bei Nichterreichen der erforderlichen Teilnehmerzahl absagen kann, so ist diese Klausel unwirksam. In dieser Kombination widerspricht die Regelung wesentlichen Grundgedanken des Reisevertragsrechts. Die Verwendung dieser Klausel ist somit wettbewerbswidrig.
LG Hamburg, 23.03.2007 - Az: 324 O 858/06
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