Im vorliegenden Fall stornierte ein Veranstalter eine Kreuzfahrt ein halbes Jahr vor Reiseantritt.
Der Reisende hatte vorliegend jedoch ein besonderes persönliches Interesse an der Reise. Er hatte die Reise unstreitig anlässlich der Feier des 50. Geburtstags seiner Ehefrau mehr als ein Jahr vor Reiseantritt gebucht und hierbei nicht nur ein Kreuzfahrtschiff ausgewählt, dass ihm bereits von einer anderen Reise bekannt war, sondern auf diesem Schiff sogar dieselbe Kabine.
Zugunsten des Veranstalters war zu berücksichtigen, dass er die Reise sehr frühzeitig absagte mit der Folge, so dass für den Reisenden noch hinreichend Zeit verblieb, um sich nach einer Alternative umzusehen.
Der Reisende hatte vorliegend jedoch ein besonderes persönliches Interesse an der Reise. Er hatte die Reise unstreitig anlässlich der Feier des 50. Geburtstags seiner Ehefrau mehr als ein Jahr vor Reiseantritt gebucht und hierbei nicht nur ein Kreuzfahrtschiff ausgewählt, dass ihm bereits von einer anderen Reise bekannt war, sondern auf diesem Schiff sogar dieselbe Kabine.
Zugunsten des Veranstalters war zu berücksichtigen, dass er die Reise sehr frühzeitig absagte mit der Folge, so dass für den Reisenden noch hinreichend Zeit verblieb, um sich nach einer Alternative umzusehen.
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AG Wiesbaden, 07.08.2014 - Az: 91 C 295/14 (85)
ECLI:DE:AGWIESB:2014:0807.91C295.14.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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