Im vorliegenden Fall verlangte eine
Reisende, deren Ägyptenreise vom
Veranstalter abgesagt wurde, da das Hotel noch
nicht fertiggestellt war, neben Rückzahlung des
Reisepreises auch Schadensersatz für Kindersandalen, die für den Urlaub angeschafft wurden.
Für die Kindersandalen kann jedoch nicht der volle Kaufpreis verlangt werden, da ein Gebrauchtmarkt für Kindersandalen besteht, auf dem mindestens 50% des Neupreises erzielt werden können. Dementsprechend ist der Schadensersatzanspruch in dieser Hinsicht entsprechend auf 50% zu kürzen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin macht mit der Klage Schadensersatzansprüche aus einem
Reisevertrag geltend.
Die Klägerin hat bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann sowie ihre zum Reisezeitpunkt 3 Jahre alten Zwillinge für den Zeitraum vom 04.11.2007 bis 22.11.2007 eine
Pauschalreise im C. Bay an der S. Bay in Ägypten zum Preis von 2.876,-- € gebucht.
Für diese Reise hat sie für ihre Kinder Neoprenshortys zu einem Gesamtbetrag von 129,- € gekauft sowie Sandalen zum Preis von je 70,90 €.
Mitte Oktober, das genaue Datum ist zwischen den Parteien streitig, ist der Klägerin von der Beklagten mitgeteilt worden, dass die Reise in das gebuchte Hotel nicht stattfinden kann, da dieses zum Reiseantritt noch nicht fertig gestellt sei.
In der Folge führten die Parteien Verhandlungen über ein Ersatzhotel. Die Klägerin bestand insoweit darauf, dass das Ersatzhotel einen Kinderclub ab 3 Jahre mit deutschsprachiger Betreuung, 2 Schlafzimmer, 5 Sterne, einen Sandstrand frei, flaches Wasser, einen kurzen Transfer und „all inclusive“ Leistungen enthalten müsse.
Die Beklagte bot den Klägern 5 in Ägypten gelegene Hotels an.
Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten angebotenen Hotels seien in Bezug auf Lage und Ausstattung mit dem gebuchten Hotel nicht vergleichbar, so dass sie insoweit nicht verpflichtet sei, auf dieses Angebot einzugehen.
Hinsichtlich der Bekleidung für die Kinder behauptet sie, dass insoweit eine Weiterverwendung unmöglich sei, da die Kinder aus diesen herauswachsen würden und geht hinsichtlich der Shorty von einer Nutzungszeit von 2 Jahren aus, so dass ein Betrag von 64,50 € geltend gemacht wird und bezüglich der Schuhe der volle Betrag von 141,80 €, da diese im Sommer angesichts des Wachstums der Kinder nicht mehr verwendbar seien.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Klägerin sei angesichts der angebotenen Ersatzhotels treuwidrig. Die von ihr angebotenen Hotels seien mit dem gebuchten vergleichbar. Auch insoweit es sich nicht um 5-Sternehotels handelt, ist die Beklagte der Ansicht, diese Abweichung sei allenfalls geringfügig.
Bezüglich der Kleidungsstücke bestreitet die Beklagte sowohl die Anschaffungskosten, wie auch die beabsichtigte Nutzungszeit.
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