Fahrlässig handelt gemäß § 276 Satz 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wobei es keinen allgemeinen Fahrlässigkeitsbegriff gibt, sondern die Sorgfaltsmaßstäbe je nach der verletzten Pflicht zu bestimmen sind. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit setzt ein intellektuelles und ein voluntatives Moment voraus.
Der Schädiger muss gemessen an allgemeinen und objektiven Maßstäben den Schadenseintritt bei sorgfältiger Anspannung seiner Erkenntnismöglichkeiten erkennen und den Schadenseintritt zumindest als möglich vorhergesehen haben.
Zusätzlich muss es dem Schädiger bei Anwendung der objektiv gebotenen Sorgfalt möglich gewesen sein, den Schadenseintritt zu vermeiden und ihm muss der Vorwurf gemacht werden können, diese Vermeidbarkeit nicht erkannt oder nicht danach gehandelt zu haben, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
Maßstab für die Festlegung der Pflichten und der Sorgfaltsmaßstäbe ist im Zivilrecht nach allgemeiner Meinung der durchschnittliche, vernünftige und besonnen handelnde Angehörige des besonderen Verkehrskreises. Bei der Feststellung bestimmter Sorgfaltsmaßstäbe ist demgemäß insbesondere auf die tatsächliche Übung des jeweiligen Verkehrskreises abzustellen.
Es ist in der Bundesrepublik Deutschland im allgemeinen bei Besuchen nicht üblich, die Schuhe bei Betreten einer fremden Wohnung auszuziehen, es sei denn, es bestünden besondere Bedingungen, wie zum Beispiel schlechtes Wetter oder ein vorausgegangener Spaziergang im Wald.
Auch bei Besuchen kleinerer Kinder ist es nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts jedenfalls nicht unüblich, dass die Kinder die Schuhe bei Betreten fremder Wohnungen ausziehen.
Dies erklärt sich dadurch, dass Kinder in der Regel wegen ihres Spieles häufiger mehr als Erwachsene Dreck an den Schuhen haben. Bei Erwachsenen ist es hingegen eher unüblich und würde bei zahlreichen Gelegenheiten auch als unpassend empfunden werden. Daraus folgt, dass ein Erwachsener beim Betreten einer fremden Wohnung grundsätzlich nur die Schuhe abtreten muss.
Zu weiteren Maßnahmen ist er hingegen nur dann verpflichtet, wenn besonderer Anlass dazu besteht. Dies könnte beispielsweise eine besondere Aufforderung durch den Wohnungsinhaber oder das schon oben genannte schlechte Wetter sein.
Es kann von einem durchschnittlich vernünftigen und besonnen handelnden Erwachsenen ohne gesonderte Aufforderung nicht erwartet werden, dass er selbst solche Kratzer, die nach allgemeinem Wissen in jedem normal genutzten
Parkett unvermeidlich sind, als besondere Gefahr erkennt und zu vermeiden trachtet.