Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.346 Anfragen

Schadensersatz wegen einer Beschädigung des Parkettbodens

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Fahrlässig handelt gemäß § 276 Satz 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wobei es keinen allgemeinen Fahrlässigkeitsbegriff gibt, sondern die Sorgfaltsmaßstäbe je nach der verletzten Pflicht zu bestimmen sind. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit setzt ein intellektuelles und ein voluntatives Moment voraus.

Der Schädiger muss gemessen an allgemeinen und objektiven Maßstäben den Schadenseintritt bei sorgfältiger Anspannung seiner Erkenntnismöglichkeiten erkennen und den Schadenseintritt zumindest als möglich vorhergesehen haben.

Zusätzlich muss es dem Schädiger bei Anwendung der objektiv gebotenen Sorgfalt möglich gewesen sein, den Schadenseintritt zu vermeiden und ihm muss der Vorwurf gemacht werden können, diese Vermeidbarkeit nicht erkannt oder nicht danach gehandelt zu haben, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.

Maßstab für die Festlegung der Pflichten und der Sorgfaltsmaßstäbe ist im Zivilrecht nach allgemeiner Meinung der durchschnittliche, vernünftige und besonnen handelnde Angehörige des besonderen Verkehrskreises. Bei der Feststellung bestimmter Sorgfaltsmaßstäbe ist demgemäß insbesondere auf die tatsächliche Übung des jeweiligen Verkehrskreises abzustellen.

Es ist in der Bundesrepublik Deutschland im allgemeinen bei Besuchen nicht üblich, die Schuhe bei Betreten einer fremden Wohnung auszuziehen, es sei denn, es bestünden besondere Bedingungen, wie zum Beispiel schlechtes Wetter oder ein vorausgegangener Spaziergang im Wald.

Auch bei Besuchen kleinerer Kinder ist es nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts jedenfalls nicht unüblich, dass die Kinder die Schuhe bei Betreten fremder Wohnungen ausziehen.

Dies erklärt sich dadurch, dass Kinder in der Regel wegen ihres Spieles häufiger mehr als Erwachsene Dreck an den Schuhen haben. Bei Erwachsenen ist es hingegen eher unüblich und würde bei zahlreichen Gelegenheiten auch als unpassend empfunden werden. Daraus folgt, dass ein Erwachsener beim Betreten einer fremden Wohnung grundsätzlich nur die Schuhe abtreten muss.

Zu weiteren Maßnahmen ist er hingegen nur dann verpflichtet, wenn besonderer Anlass dazu besteht. Dies könnte beispielsweise eine besondere Aufforderung durch den Wohnungsinhaber oder das schon oben genannte schlechte Wetter sein.

Es kann von einem durchschnittlich vernünftigen und besonnen handelnden Erwachsenen ohne gesonderte Aufforderung nicht erwartet werden, dass er selbst solche Kratzer, die nach allgemeinem Wissen in jedem normal genutzten Parkett unvermeidlich sind, als besondere Gefahr erkennt und zu vermeiden trachtet.


AG Siegburg, 16.01.2001 - Az: 4 C 53/01

ECLI:DE:AGSU1:2001:0116.4C53.01.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus tz.de 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Hallo, in meinem Fall alles super. Danke!
Verifizierter Mandant
Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.
Verifizierter Mandant