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Reisegepäckversicherung - Bei verschieden großen Schuhen wird die Versicherung stutzig

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall behauptete ein alleinreisender Versicherungsnehmer gegenüber seiner Reisegepäckversicherung, er habe sowohl den Verlust von Schuhen mit Größe 38 1/2 als auch von Schuhen der Größe 44 zu verschmerzen.

In einem solchen Fall ist es offenkundig, dass nicht beide Paar Schuhe zum Reisebedarf einer Person gehören können. Der Versicherungsnehmer erhält daher keine Ersatzleistung von seiner Versicherung.


AG München, 28.05.1997 - Az: 213 C 26364/96


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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