Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau eine
Kreuzfahrt von Mallorca nach Kapstadt. Die Kreuzfahrt wurde abgesagt, weil die Umbau- und Renovierungsarbeiten des Schiffs nicht pünktlich beendet werden konnten.
Die Ehefrau des Klägers trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte wegen der ausgefallenen Kreuzfahrt an den Kläger ab.
Der Kläger begründet seine Klage wie folgt: Wegen
vertaner Urlaubszeit stehe ihm ein Anspruch aus
§ 651n Abs. 2 BGB in Höhe von 75 % des
Reisepreises zu. Der Beklagten sei bereits längere Zeit bekannt gewesen, dass die Reise nicht stattfinden könne. Dem Kapitän sei 2 Wochen vor Reisestart bewusst gewesen, dass das Schiff nicht für die
Reise eingesetzt werden könne. Trotzdem habe man die Reisekunden nach Mallorca anreisen lassen. Der Kläger und seine Ehefrau hätten lange für die Reise gespart und sich sehr auf sie gefreut.
Darüber hinaus habe der Kläger einen Anspruch auf Ersatz materieller Schäden, die daraus resultierten, dass er und seine Frau unnütze Aufwendungen gehabt hätten. Im Einzelnen handele es sich um folgende Schadensersatzpositionen:
Fahrtkosten Boltenhagen nach Hamburg 74,40 €
Mietwagenkosten Flughafen Hamburg 55,41 €
Flugkosten Hamburg – Mallorca am 01.12.2018 162,40 €
Taxikosten Mallorca Flughafen – Hotel 19,00 €
Hotelkosten 01.12.2018 – 04.12.2018 278,81 €
Hotelkosten 04.12.2018 – 07.12.2018 249,48 €
Kosten für Hotelsafe 4,50 €
Stornokosten betr. Mietwagen in Kapstadt 25,00 €
Kosten für Unterkunft in Südafrika 234,00 €
Kosten für Unterkunft in Südafrika 626,00 €
Stornokosten Rückflug 100,00 €
Bahnkosten Rückfahrt Hamburg – Boltenhagen 27,00 €
Gesamt 1.856,00 €
Darüber hinaus macht der Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten geltend.
Die Beklagte hat die Klage im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Höhe von 5.566,00 € anerkannt (3.710,00 € immaterieller Schadensersatz und 1.856,00 € materieller Schadensersatz) und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt sich gegen die Klage wie folgt: Der Umstand, dass das Kreuzfahrtschiff nicht rechtzeitig fertiggestellt worden sei, beruhe auf nicht vorhersehbaren Wettereignissen. Erst am 02.12.2018 habe endgültig festgestanden, dass die Kreuzfahrt nicht stattfinden könne. Die vom Kläger geltend gemachte Höhe der Entschädigung sei übersetzt.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Der Kläger kann dem Grunde nach aus eigenem und abgetretenem Recht wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 651n Abs. 2 BGB). Gegen die Zulässigkeit der Abtretung bestehen keine Bedenken.
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