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Stillschweigende Risikoübernahme bei der Buchung eines Fluges trotz Bestehen eines Einreiseverbotes infolge der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Verantwortlichkeit des Gläubigers im Sinne von § 323 Abs. 6 Fall 1 BGB und § 326 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Auslegung des Vertrags ergibt, dass der Gläubiger nach der vertraglichen Gestaltung das Risiko eines bestimmten Leistungshindernisses ausdrücklich oder konkludent übernommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht (Bestätigung von BGH, 26.01.2023 - Az: IX ZR 17/22; BGH, 13.01.2011 - Az: III ZR 87/10; BGH, 11.11.2010 - Az: III ZR 57/10; BGH, 18.10.2001 - Az: III ZR 265/00).

Die stillschweigende Übernahme eines Risikos kommt insbesondere in Betracht, wenn dieses schon bei Vertragsschluss bestanden hat und nur eine Vertragspartei in der Lage war, es abzuschätzen, oder wenn seine Verwirklichung von persönlichen Verhältnissen eines Vertragspartners abhängt, die der andere Teil nicht beeinflussen kann (Bestätigung von BGH, 18.10.2001 - Az: III ZR 265/00; BGH, 11.11.2010 - Az: III ZR 57/10).

Eine stillschweigende Risikoübernahme in diesem Sinne ist in der Regel zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Luftbeförderung unter Ausschluss der nachträglichen Änderung des Beförderungszeitpunktes bucht, obwohl die zu befördernden Personen von einem für das Zielland seit längerem bestehenden Einreiseverbot betroffen sind, das an den Zweck der Reise oder sonstige persönliche Umstände anknüpft, und nicht absehbar ist, ob dieses Verbot vor dem vereinbarten Beförderungszeitpunkt aufgehoben wird (Abgrenzung zu BGH, 30.10.1972 - Az: VII ZR 239/71).


BGH, 25.06.2024 - Az: X ZR 97/23

ECLI:DE:BGH:2024:250624UXZR97.23.0

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