§ 319 Abs. 4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer
Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, zwar nicht völlig aus. Diese Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Macht das Gericht von ihr Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (im Anschluss an BGH, 22.03.2017 - Az:
XII ZB 358/16 und BGH, 02.03.2016 - Az:
XII ZB 258/15).
Die Bestellung des Verfahrenspflegers erst mit der Endentscheidung verfehlt den gesetzlichen Zweck des
§ 317 FamFG, die Belange des Betroffenen in die Endentscheidung einfließen zu lassen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei der Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung und der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme handelt es sich nach
§ 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG ebenso um Unterbringungssachen wie bei der Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen im Sinne des
§ 1906 Abs. 4 BGB (§ 312 Satz 1 Nr. 2 FamFG). Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs teilweise eingetretenen Erledigung aus
§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG.
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