Die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung über einen Abschiebungsschutzantrag bei einer Mehrheit von wirksamen Abschiebungsandrohungen ist nicht durch § 80 AsylG ausgeschlossen, wenn die Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde auf der Grundlage von § 59 AufenthG zeitlich vor der Abschiebungsandrohung des BAMF verfügt worden ist.
Den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO wird nicht genügt, wenn eine Beschwerde wortlautidentisch die Begründung des Eilantrags in erster Instanz wiederholt, ohne sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nur im Ansatz auseinanderzusetzen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller, ein bestandkräftig ausgewiesener nigerianischer Staatsangehöriger, seinen in erster Instanz erfolglosen Eilantrag weiter. Er begehrt der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn abzuschieben.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig.
Die Beschwerde wäre zwar im Hinblick auf § 80 AsylG statthaft. Bei der – hier vorliegenden – Konstellation einer Mehrheit von wirksamen Abschiebungsandrohungen, von denen eine auf der Grundlage von § 34 oder § 34a AsylG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erlassen worden ist, ist die zeitlich zuerst erlassene Abschiebungsandrohung zu vollziehen. Die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung ist dann nicht durch § 80 AsylG ausgeschlossen, wenn die Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde auf der Grundlage von § 59 AufenthG – wie hier – zeitlich vor der Abschiebungsandrohung des BAMF verfügt worden ist.
Die Beschwerde wurde allerdings nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründet.
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt, dass die Beschwerdebegründung die Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, darlegen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Der Beschwerdeführer muss innerhalb der Monatsfrist konkret begründen, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts änderungsbedürftig bzw. unrichtig sein soll. Das Darlegungsgebot soll zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmittels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen. Der Beschwerdeführer muss darlegen, welche tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts er in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält; er hat substantiiert auszuführen, weshalb die Überlegungen des Verwaltungsgerichts falsch sind, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Er muss das Entscheidungsergebnis, die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
Das Beschwerdevorbringen wiederholt auf 13 Seiten wortlautidentisch die Begründung des Eilantrags in erster Instanz (lediglich auf S. 4 f. ergänzt um einen Textbaustein ohne konkreten Fallbezug), ohne sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nur im Ansatz auseinanderzusetzen. Damit werden die geschilderten Darlegungsanforderungen in offensichtlicher Weise verfehlt.