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Anordnung häuslicher Quarantäne nach Einordnung als Kontaktperson

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Anordnung der häuslichen Quarantäne als Kontaktperson der Kategorie I infolge der mittels PCR-Tests positiv getesteten Mitbewohnerin in ihrer Wohnung.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Mit E-Mail vom 20. November 2020 teilte der Antragsgegner, vertreten durch das Landratsamt Würzburg, Gesundheitsamt, der Antragstellerin mit, dass sie durch eine Befragung als Kontaktperson der Kategorie I identifiziert worden sei. Entsprechend der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 6. November 2020 über die Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen (AV Isolation - im Folgenden: Allgemeinverfügung) unterliege die Antragstellerin der darin angeordneten Absonderung in häuslicher Quarantäne. Sie befinde sich ab 20. November 2020 bis einschließlich 2. Dezember 2020, 24:00 Uhr, (in der Regel 14 Tage nach dem letzten Kontakt zur positiv auf SARS-Cov-2 getesteten Person) in häuslicher Quarantäne.

Am 26. November 2020 beantragte die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der noch einzureichenden Klage gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 20. November 2020 an die Antragstellerin, sich vom 20. November 2020 bis einschließlich dem 2. Dezember 2020 in Quarantäne zu begeben, wiederherzustellen.

Zur Antragsbegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Am 19. November 2020 sei der Mitbewohnerin der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass sie mittels PCR-Test positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden sei. Im Rahmen der Befragung durch den Antragsgegner sei die Antragstellerin als Kontaktperson I identifiziert worden. Am 20. November 2020, die Antragstellerin habe sich bereits bei ihrem Lebenspartner in Hessen am derzeitigen Aufenthaltsort aufgehalten, habe sie telefonisch und anschließend per E-Mail vom Antragsgegner die Aufforderung und die Anordnung, sich als Kontaktperson I in häusliche Quarantäne zu begeben, erhalten. Die Anordnung sei verfassungswidrig und verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der PCR-Test der Mitbewohnerin sei nicht geeignet, deren Eigenschaft als Kranke oder Ansteckungsverdächtige im Sinne des Infektionsschutzgesetzes nachzuweisen. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sei die Freiheit der Person unverletzlich. Gemäß Satz 3 dürfe dieses Recht nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Auch gemäß § 104 Abs. 1 GG könne die Freiheit einer Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden. Die Bayerische Verordnung (gemeint wohl: Allgemeinverfügung) finde in Hessen, wo sich die Antragstellerin derzeit aufhalte, keine Anwendung. An die Rechtmäßigkeit der Quarantäneanordnung seien strenge Anforderungen zu stellen, da die Antragstellerin als Nichtstörerin in Anspruch genommen werde. Sie weise keine Symptome auf. Die Sterblichkeit von positiv getesteten Personen mit den SARS-CoV-2-Virus sei erheblich geringer als bei der in im Infektionsschutzgesetz genannten Lungenpest. Der PCR-Test sei nicht in der Lage, die Infektion einer Person mit dem Krankheitserreger nachzuweisen. Dazu verwies die Antragstellerin auf verschiedene Aussagen von Medizinern bzw. Wissenschaftlern. Selbst, wenn man die Mitbewohnerin als Ansteckungsverdächtige einstufen würde, sei noch nicht klar, dass diese infektiös sei. Außerdem wäre die Ansteckungsgefahr im Haushalt sehr gering. Die Anordnung sei zudem unverhältnismäßig. Der Antragsgegner habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Auch fehle es an der Erforderlichkeit einer mindestens 10-tätigen Quarantäne, auch wenn die Antragstellerin nach der jüngsten Verständigung der Länder durch Vorlage eines negativen PCR-Tests die Quarantänezeit auf zehn Tage verkürzen könnte. Die Antragstellerin werde ohne sicheren Nachweis einer Infektion in ihren grundrechtlich gesicherten Freiheitsrechten verletzt. Die Antragstellerin weise keinerlei Symptome auf. Die WHO schätze die Infektion durch asymptomatische Patienten als sehr gering. Die Letalität liege laut WHO bei 0,2% bzw. unter Berücksichtigung der Dunkelziffer bei 0,3%. Das Ziel eines Null-Risikos sei nicht angemessen. Die Eindämmung auf Null sei fernab der Realität und führe allein zur Einschränkung der Lebensqualität der Bevölkerung. Insgesamt seien die Maßnahmen grundsätzlich zu überdenken, ebenfalls die Quarantäne-Anordnung für „Kontaktpersonen“.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Statthaft zur Verfolgung des Begehrens der Antragstellerin ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Pflicht, sich als Kontaktperson der Kategorie I in häusliche Quarantäne zu begeben, ergibt sich unmittelbar aus der Allgemeinverfügung. Die Mitteilung des Gesundheitsamtes vom 20. November 2020 stellt für sich keinen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, da es insoweit an einer Regelungswirkung fehlt. Der Realakt im Zusammenspiel mit der Allgemeinverfügung bildet einen Verwaltungsakt, der Gegenstand eines Sofortverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sein kann. Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich so auf die Allgemeinverfügung, soweit sie die Antragstellerin konkret und individuell betrifft.

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