Bei einer
Annullierung aus rein ökonomischen Überlegungen eines Luftfahrtunternehmens liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger begehren
Ausgleichszahlungen nach Flugannullierung.
Die Kläger hatten eine Buchungsbestätigung für einen Flug von München nach Reykjavik am 20.09.2020. Die isländische Regierung beschloss am 18.08.2020 mit Wirkung ab 19.08.2020 schärfere Einreiseregeln (u.a. 5-6 Tage Quarantäne nach der Einreise) zur Eindämmung der Pandemie. Die Auslastung des streitgegenständlichen Fluges ging sodann von 32% am 17.08.2020 auf 11% am 04.09.2020 zurück. Die Beklagte stornierte den Flug zwei Tage vor dem geplanten Abflug. Die Kläger wurden anderweitig mit einer
Verspätung von 2 Stunden 50 Minuten zum Zielort befördert.
Die Beklagte meint, dass sie diese Notlösung wählen musste und durfte um eine wirtschaftliche Katastrophe für ihr Unternehmen abzuwenden. Es habe ein außergewöhnlicher Umstand i.S.d.
Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 216/2004 vorgelegen und die Kläger seien mit der schnellstmöglichen Ersatzbeförderung zum Ziel gelangt. Ausgleichszahlungen seien daher nicht geschuldet.
Das Amtsgericht Erding verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der Ausgleichsleistungen.
Zur Begründung führt es aus, dass ein pandemiebedingter Nachfragerückgang und damit verbundene wirtschaftliche Erwägungen von Luftfahrtunternehmen zu keiner Entlastung führen können.
Dagegen wendet sich die Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung.
Das Amtsgericht habe die wirtschaftlichen Kernüberlegungen der Beklagten trotz Darlegung nicht berücksichtigt. Das Amtsgericht verschließe sich den offensichtlichen Tatsachen und in welchem Ausmaß eine Fluggesellschaft einen staatlich angeordneten Rückgang von Flugbuchungen selbst stemmen könne. Der Beklagten wäre bei Durchführung des streitgegenständlichen Fluges eine Unterdeckung von knapp 140.000,00 € entstanden. Bei der Betrachtung eines außergewöhnlichen Umstandes sei der konkrete Einzelfall zu prüfen. Vorliegend hätte die Verpflichtung zur Durchführung des Fluges eine Überschreitung der individuellen Opfergrenze zur Folge gehabt. Diese Sichtweise werde auch durch einen Vergleich mit der Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserechts-RL) gestützt. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort sei nur der Reisepreis zu erstatten. Weitere Ansprüche stünden den Reisenden nicht zu. Übertragen auf den Fluggast bedeute dies, dass er keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung habe, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Berufung ist offensichtlich unbegründet.
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