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Wer entscheidet über den Betreuungsantrag?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Für die Entscheidung über die Anordnung der Betreuung sind die Betreuungsgerichte zuständig (§ 1896 BGB). Dabei handelt es sich um Abteilungen der Amtsgerichte.

Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts soll durch Ausschöpfung von Beratungs- und Unterstützungsangeboten eine gerichtlich angeordnete gesetzliche Betreuung nach Möglichkeit vermieden werden.

Das Betreuungsgericht wird dann tätig, wenn es einen Antrag bzw. eine Anregung für eine Betreuung bekommen hat. Es prüft daraufhin die Notwendigkeit einer Betreuung und informiert und befragt bei einer Betreuungsanregung den Betroffenen.

Welches Gericht ist zuständig?

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene bei Einleitung des Verfahrens wohnt (§ 272 FamFG). Hat der Betroffene - etwa als Obdachloser - keine feste Wohnung, kommt es auf den üblichen Aufenthaltsort an. Hält sich der Betroffene z.B. im Urlaub oder aus beruflichen Gründen in größerer Entfernung von seinem Wohnort auf und ist über die Betreuung notfallmäßig zu entscheiden, ist auch das Amtsgericht/Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Notfall eintritt.

Innerhalb des Betreuungsgerichts werden die Entscheidungen teils von Richtern, also Volljuristen und teils von Rechtspflegern, das sind Beamte des gehobenen Dienstes getroffen. Die Aufgabenverteilung ist im Rechtspflegergesetz geregelt (§ 14 RpflG).

Die Entscheidung über den Betreuungsantrag

Für oder gegen die Anordnung der Betreuung entscheidet der Betreuungsrichter, nachdem ein entsprechender Antrag eingegangen ist.

Können die Angelegenheiten des Betroffenen auch durch einen Bevollmächtigten übernommen werden oder durch andere Hilfen besorgt werden, so ist keine Betreuung erforderlich.

Gegen den freien Willen des Betroffenen darf keine rechtliche Betreuung angeordnet werden. Ein anderes gilt für den Fall, dass eine Erkrankung dazu führt, dass der Betroffene nicht mehr einsichtsfähig sind und/oder nicht mehr seinen Einsichten entsprechend handeln kann.

Erklärt die Betreuungsstelle, dass eine Betreuung notwendig ist und der Betroffene damit nicht einverstanden ist, dann wird vom Betreuungsgericht ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, in dem geklärt werden soll, ob noch der freie Willen vorhanden ist oder durch die Krankheit dieser freie Wille eingeschränkt ist.

Nachdem das psychiatrische Gutachten erstellt ist, hat der Richter den Betroffenen – bis auf wenige Ausnahmen - persönlich in seiner Lebensumgebung anzuhören. Erst danach entscheidet er über die Einrichtung einer Betreuung.

Gegen den eigenen Willen soll sie jedoch nicht in ihrer Privatsphäre gestört werden. Widerspricht sie daher einem Besuch der Richterin oder des Richters, so findet die Anhörung im Gericht statt

Ist tatsächlich eine Betreuung erforderlich, wird ein Betreuer bestellt. In diesem Zusammenhang wird festgelegt, für welche Aufgabenkreise eine Betreuung eingerichtet werden soll. Denn die Betreuung darf sich nur auf die Bereiche erstrecken, in denen der Betroffene auch tatsächlich Hilfe benötigt.

Wer entscheidet über die Auswahl des Betreuers?

Hat der Betroffene eine Betreuungsverfügung erstellt oder sonst einen Betreuer vorgeschlagen, so muss der Richter diesen Wunsch möglichst berücksichtigen. Ansonsten wird von Amts wegen eine geeignete Person ausgesucht. Hierzu wird zunächst der Verwandten- und Bekanntenkreis in Betracht gezogen.

Bei der Auswahl eines geeigneten Betreuers wird das Betreuungsgericht ansonsten von der Betreuungsbehörde unterstützt. Bei ihr handelt es sich - die Zuständigkeit ist insoweit landesrechtlich geregelt und deshalb nicht bundeseinheitlich - im Allgemeinen um eine Abteilung der Landkreisverwaltung am Wohn- oder Aufenthaltsort des zu Betreuenden.

Gibt es ein Beschwerderecht?

Der Betroffene kann - wenn er mit der Entscheidung des Betreuungsgerichts nicht einverstanden ist - Beschwerde einlegen. Diese ist von Amts wegen zu prüfen.

Ehegatten und nahe Angehörigen bekommen den Beschluss auch zugestellt und haben ein eigenständiges Beschwerderecht.

Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat oder in bestimmten Fällen auch innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen.

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehaltes und in Unterbringungssachen mit freiheitsentziehenden Maßnahmen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich.

Gegen andere Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde nur nach Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft.
Stand: 04.10.2022 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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