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§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Simon, Mecklenburg Vorpommern