Eine Ehe, die im Inland außerhalb einer Trauung vor einem Standesbeamten oder einer ermächtigten Person geschlossen wurde, kann nicht wirksam dadurch rückwirkend bestätigt oder „geheilt“ werden, dass die Ehegatten später vor einem Konsul oder einer sonst ermächtigten Trauungsperson einen entsprechenden Vertrag schließen.
Im konkreten Fall hatten die Ehegatten zunächst im Inland im Rahmen einer privaten Feier einen islamrechtlichen Ehevertrag („urfi-Ehe“) abgeschlossen. Erst rund ein Jahr später erklärten sie vor einem Konsul die Bestätigung dieser Ehe, wobei das Datum der Eheschließung auf den Zeitpunkt des früheren privaten Vertrags zurückdatiert wurde. Sie beantragten, diese Ehe nachträglich im deutschen Eheregister einzutragen.
Nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 34 PStG i.V.m. Art. 13 Abs. 4 EGBGB) ist eine Nachbeurkundung nur möglich, wenn die Ehe im Ausland vor einer zuständigen Trauungsperson geschlossen wurde. Eine Botschaft gilt dabei nicht als „Ausland“ im rechtlichen Sinne, da Botschaftsgrundstücke Teil des Staates sind, in dem sie sich befinden. Entscheidend ist zudem, dass die eigentliche Eheschließung - also der Austausch der maßgeblichen Konsenserklärungen - vor der ermächtigten Person stattfinden muss. Dies war hier nicht der Fall, weil der wesentliche Teil der Eheschließung bereits zuvor im Inland erklärt worden war.
Nach dem anwendbaren ägyptischen Recht ist es zudem nicht zulässig, den Beginn einer Ehe auf einen Zeitpunkt vor den eigentlichen Konsenserklärungen zu datieren. Eine nachträgliche Bestätigung einer zuvor privat geschlossenen Ehe erfüllt daher nicht die formalen Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung im Sinne des Art. 13 Abs. 4 EGBGB.
Die Ehegatten können ihre Verbindung zwar jederzeit im Inland formwirksam vor dem Standesamt schließen. Die bloße rückwirkende Beurkundung oder Bestätigung einer im Inland nicht formwirksam geschlossenen Ehe vor einem Konsul kann jedoch nicht anerkannt und nicht in das deutsche Eheregister eingetragen werden.