Ein Elternteil, der sich im Verfahren der elterlichen Sorge auf das Vorliegen von häuslicher Gewalt beruft, muss sich für die Frage, ob sein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, nicht auf eine vom anderen Elternteil erteilte Sorgerechtsvollmacht verweisen lassen, wenn diese ohne seine Mitwirkung und ohne die Möglichkeit, die häusliche Gewalt einzuwenden, erteilt wurde.
Ohne Aufklärung der geschilderten häuslichen Gewalt kann eine verpflichtende Verweisung auf Beratungsverfahren zumindest im Stadium der Verfahrenskostenhilfe nicht erfolgen. In diesem Zusammenhang ist Art. 48 der Istanbul Konvention zu berücksichtigen, der alternative Streitbeilegungsverfahren jeder Art bei Vorliegen häuslicher Gewalt verbietet.
Ohne Aufklärung der geschilderten häuslichen Gewalt kann eine verpflichtende Verweisung auf Beratungsverfahren zumindest im Stadium der Verfahrenskostenhilfe nicht erfolgen. In diesem Zusammenhang ist Art. 48 der Istanbul Konvention zu berücksichtigen, der alternative Streitbeilegungsverfahren jeder Art bei Vorliegen häuslicher Gewalt verbietet.
OLG Nürnberg, 08.05.2025 - Az: 11 WF 402/25
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


