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Unterlassungserklärung im Urheberrecht: Warum eine Unterschrift ein Leben lang bindet

Urheberrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wer urheberrechtlich geschütztes Material ohne Erlaubnis nutzt, muss häufig nicht nur mit einer Abmahnung, sondern auch mit der Aufforderung zur Abgabe einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung rechnen. Dieses Schriftstück wirkt auf den ersten Blick unscheinbar, entfaltet in der Praxis jedoch eine erhebliche und vor allem langfristige Bindungswirkung. Wer die Erklärung unterschreibt, geht eine vertragliche Verpflichtung ein, die weit über den ursprünglichen Streitfall hinausreicht.

Was ist eine außergerichtliche Unterlassungserklärung im Urheberrecht?

Steht eine Urheberrechtsverletzung im Raum, kann der Rechteinhaber nach § 97 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) Unterlassung verlangen. Voraussetzung ist eine Wiederholungsgefahr oder, bei drohenden Verstößen, eine Erstbegehungsgefahr. Bevor der Rechteinhaber diesen Anspruch gerichtlich durchsetzt, soll er den Verletzer nach § 97a Abs. 1 UrhG zunächst abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

Die außergerichtliche Unterlassungserklärung ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Rechteinhaber und Verletzer. Sie beendet einen bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nicht durch Zeitablauf oder Verzicht, sondern verdrängt ihn durch eine eigenständige vertragliche Verpflichtung. Erst mit dieser Verpflichtung entfällt die Wiederholungsgefahr, sodass ein gerichtliches Verfahren regelmäßig entbehrlich wird.

Seit der Reform durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs muss die Abmahnung bestimmten Formanforderungen genügen: Sie hat die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht (§ 97a Abs. 2 UrhG).

Vertragsstrafe als Herzstück der Unterlassungserklärung

Kernbestandteil jeder strafbewehrten Unterlassungserklärung ist das Vertragsstrafeversprechen. Es verpflichtet den Unterzeichner, bei jeder künftigen Zuwiderhandlung einen bestimmten oder bestimmbaren Betrag zu zahlen. Rechtlich handelt es sich um ein echtes Vertragsstrafeversprechen entsprechend § 339 BGB, das erst durch die Unterlassungserklärung selbst begründet wird.

In der Praxis ist meist die Formulierung nach dem sogenannten „Hamburger Brauch“ gebräuchlich. Dabei verpflichtet sich der Schuldner nicht zu einem festen Betrag, sondern dazu, eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafe zu zahlen (§ 315 BGB). Diese Variante gilt für den Unterzeichner regelmäßig als vorteilhafter, weil die Angemessenheit der Strafe im Streitfall gerichtlich kontrolliert werden kann, während ein von vornherein fest bezifferter Betrag im Zweifel in voller Höhe geschuldet ist.

Die konkrete Höhe orientiert sich an der Schwere der Rechtsverletzung, dem wirtschaftlichen Interesse des Rechteinhabers und dem Verschulden des Verletzers. Bei Bagatellfällen wie einer einzelnen unerlaubt genutzten Fotografie oder einem einmaligen Filesharing-Vorgang bewegen sich Vertragsstrafen häufig im niedrigen bis mittleren vierstelligen Bereich; bei gewerblicher Nutzung oder wiederholten Verstößen kann die Forderung deutlich höher ausfallen.

Wie weit darf die Erklärung reichen?

Ein vorformuliertes Muster, das der Abmahnung beiliegt, ist regelmäßig zugunsten des Rechteinhabers formuliert und geht inhaltlich oft über das notwendige Maß hinaus. Zu einer Unterschrift unter die vorgefertigte Fassung besteht keine Verpflichtung, selbst wenn die Rechtsverletzung als solche unstreitig ist. Möglich ist stattdessen die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung.

Anpassungen betreffen in der Praxis vor allem den Umfang der Unterlassungspflicht, die den Verstoß nicht auf sämtliche Werke eines Rechteinhabers ausdehnen sollte, sondern auf das konkret betroffene Werk oder vergleichbare Handlungen beschränkt bleiben sollte. Ebenso lässt sich vermeiden, in der Erklärung zugleich Schadensersatz anzuerkennen oder sich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Wird die Erklärung zu weitreichend modifiziert, muss der Rechteinhaber sie allerdings nicht akzeptieren; scheitert die außergerichtliche Einigung, drohen eine Unterlassungsklage oder eine einstweilige Verfügung mit entsprechenden zusätzlichen Kosten.

Wie lange bindet die Unterschrift?

Der mit der Unterlassungserklärung geschlossene Vertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, das grundsätzlich unbefristet fortbesteht. Anders als bei einem einzelnen Zahlungsanspruch gibt es keinen Zeitpunkt, zu dem die Unterlassungspflicht als solche verjährt oder automatisch endet. Die Verpflichtung bleibt selbst dann bestehen, wenn sich die Rechtslage nachträglich ändert und die ursprünglich abgemahnte Handlung inzwischen erlaubt wäre.

Zu unterscheiden davon ist der einzelne Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, der erst mit einem konkreten Verstoß gegen die Erklärung entsteht. Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Verstoß begangen wurde und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat. Verjährt ist damit stets nur der jeweilige Strafanspruch aus einer einzelnen Zuwiderhandlung, nicht die fortbestehende Unterlassungspflicht selbst.

Eine vorzeitige Beendigung des Unterlassungsvertrags ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. In Betracht kommt eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung nicht länger zumutbar ist, sowie ausnahmsweise eine Auflösung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Ein solcher wichtiger Grund kann etwa vorliegen, wenn der gesetzliche Unterlassungsanspruch, der der Erklärung zugrunde lag, durch eine Gesetzesänderung oder eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung nachträglich entfällt (vgl. BGH, 08.05.2014 - Az: I ZR 210/12; BGH, 14.02.2019 - Az: I ZR 6/17). An diese Voraussetzungen werden von der Rechtsprechung jedoch strenge Anforderungen gestellt, sodass eine einseitige Loslösung von der einmal abgegebenen Erklärung die Ausnahme bleibt.

Erneuter Verstoß: Wenn die erste Erklärung nicht ausreicht

Verstößt der Unterzeichner erneut gegen die übernommene Verpflichtung, lebt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich wieder auf. Sie kann dann regelmäßig nur durch eine weitere Unterwerfungserklärung mit einer gegenüber der ersten deutlich höheren Strafbewehrung beseitigt werden. Gerade eine Vertragsstrafeklausel nach Hamburger Brauch trägt dem bereits Rechnung, weil sie eine im Wiederholungsfall zuvor nicht absehbare, höhere Vertragsstrafe ermöglicht und der Umstand des erneuten Verstoßes bei der gerichtlichen Angemessenheitsprüfung berücksichtigt wird (vgl. BGH, 01.12.2022 - Az: I ZR 144/21).

Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr genügt nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich bereits der Zugang einer neuen strafbewehrten Erklärung, sofern sie bis zu ihrer Annahme oder Ablehnung durch den Gläubiger bindend bleibt. Lehnt der Gläubiger die Annahme ab, scheitert der Vertragsschluss, und die für den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderliche Abschreckungswirkung entfällt wieder.

Kosten der Abmahnung und der Erklärung

Für die Unterlassungserklärung selbst fallen keine gesonderten Kosten an; sie sind Teil der mit der Abmahnung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Deren Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert der Abmahnung. Betrifft die Abmahnung eine Urheberrechtsverletzung außerhalb des gewerblichen Ausmaßes und wird ein Verbraucher erstmals abgemahnt, beschränkt § 97a Abs. 3 UrhG den erstattungsfähigen Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch grundsätzlich auf 1.000 Euro, sofern dieser Wert nach den Umständen des Einzelfalls nicht unbillig ist. Diese Deckelung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. BGH, 01.09.2022 - Az: I ZR 108/20).

Wird zusätzlich ein eigener Rechtsbeistand mit der Prüfung der Abmahnung und der Formulierung einer modifizierten Erklärung beauftragt, entstehen hierfür gesonderte Kosten. Angesichts der lebenslangen Bindungswirkung der Erklärung und der Möglichkeit, überhöhte Forderungen zur Vertragsstrafe, zum Schadensersatz oder zu den Abmahnkosten abzuwehren, kann sich diese Investition in vielen Fällen auszahlen.

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Stand: (letzte Änderung: 21.09.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Es handelt sich um einen privatrechtlichen Vertrag, mit dem sich der Verletzer verpflichtet, eine konkrete urheberrechtsverletzende Handlung künftig zu unterlassen. Sie wird meist zusammen mit einer Abmahnung nach § 97a UrhG angeboten und ersetzt einen gerichtlichen Unterlassungstitel.
Der Unterlassungsvertrag ist als Dauerschuldverhältnis grundsätzlich unbefristet gültig. Nur einzelne Vertragsstrafenansprüche aus einem konkreten Verstoß verjähren nach der regulären Frist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).
Nein. Sie kann in einem angemessenen Rahmen angepasst werden, etwa hinsichtlich Reichweite und Vertragsstrafe. Eine solche modifizierte Erklärung muss der Rechteinhaber allerdings nicht akzeptieren, wenn sie zu weit von der ursprünglichen Forderung abweicht.
Häufig nach dem Hamburger Brauch: Der Gläubiger setzt die Strafe im Verstoßfall nach billigem Ermessen fest, das Gericht kann die Angemessenheit im Streitfall überprüfen (§ 315 BGB). Alternativ ist ein von vornherein fest bezifferter Betrag möglich.
Die Wiederholungsgefahr lebt regelmäßig wieder auf und kann in der Regel nur durch eine neue, deutlich strenger strafbewehrte Erklärung beseitigt werden. Der erneute Verstoß wird bei der gerichtlichen Angemessenheitsprüfung der Vertragsstrafe berücksichtigt.
Nur ausnahmsweise, etwa durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wenn der zugrunde liegende gesetzliche Unterlassungsanspruch durch eine Gesetzesänderung oder geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung entfallen ist.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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