Sofern der Unfall nicht für einen der Unfallbeteiligten unabwendbar (§ 17 III StVG) war, ist die anteilige Haftung der Fahrzeughalter und ihrer Haftpflichtversicherer nach dem Umfang der beiderseitigen Verursachungsbeiträge der Fahrzeugführer festzustellen (§ 17 1 StVG).
Der jeweilige Verursachungsbeitrag wird gebildet aus der Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von den beteiligten Kraftfahrzeugen ausgegangen sind, und die sich auf die Herbeiführung des Unfalls und die entstandenen Schäden ausgewirkt haben.
Solche Gefahren ergeben sich zum einen aus der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeug, den von ihnen gefahrenen Geschwindigkeiten, den zum Zeitpunkt des Unfalls durchgeführten Fahrmanövern sowie dem konkreten Fahrverhalten und dabei insbesondere aus etwaigen Fahrfehlern oder Verkehrsverstößen.
Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 III StVG ist dann in Betracht zu ziehen, wenn der Fahrer eines am Unfall beteiligten Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt beobachtet hätte und auch dadurch das Unfallereignis nicht abgewendet werden konnte. Dies erfordert ein sachgemäßes und geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Sorgfaltsmaßstab hinaus.
Daneben gewährt die Rechtsprechung im Falle des Vorliegens besonders grober Verkehrsverstöße die zugleich mit der Verletzung eines Vertrauenstatbestandes verbunden sind (so im Falle von Vorfahrtspflichtverletzungen), dem in der Verkehrssituation Bevorrechtigten regelmäßig Haftungsfreiheit (Zurücktreten der eigenen Betriebsgefahr hinter dem groben Verschulden).
Der jeweilige Verursachungsbeitrag wird gebildet aus der Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von den beteiligten Kraftfahrzeugen ausgegangen sind, und die sich auf die Herbeiführung des Unfalls und die entstandenen Schäden ausgewirkt haben.
Solche Gefahren ergeben sich zum einen aus der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeug, den von ihnen gefahrenen Geschwindigkeiten, den zum Zeitpunkt des Unfalls durchgeführten Fahrmanövern sowie dem konkreten Fahrverhalten und dabei insbesondere aus etwaigen Fahrfehlern oder Verkehrsverstößen.
Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 III StVG ist dann in Betracht zu ziehen, wenn der Fahrer eines am Unfall beteiligten Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt beobachtet hätte und auch dadurch das Unfallereignis nicht abgewendet werden konnte. Dies erfordert ein sachgemäßes und geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Sorgfaltsmaßstab hinaus.
Daneben gewährt die Rechtsprechung im Falle des Vorliegens besonders grober Verkehrsverstöße die zugleich mit der Verletzung eines Vertrauenstatbestandes verbunden sind (so im Falle von Vorfahrtspflichtverletzungen), dem in der Verkehrssituation Bevorrechtigten regelmäßig Haftungsfreiheit (Zurücktreten der eigenen Betriebsgefahr hinter dem groben Verschulden).
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LG Leipzig, 22.06.2011 - Az: 07 O 3558/10
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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