Die Parteien stritten im vorliegenden Fall um die Kostentragungspflicht für einige Reparaturen, namentlich eine Steckdosenreparatur, einer Abflussrohrdichtung sowie der Ablaufpumpe für die Dusche. Mietvertraglich war eine Kleinreparaturklausel vereinbart.
Eine solche Klausel ist nur dann wirksam, wenn eine Höchstgrenze von 8% der Jahreskaltmiete vereinbart ist und der Höchstbetrag je Reparatur einen Betrag von 100-150 € nicht übersteigt. Dies traf auf die vorliegende Klausel zu.
Die Reparatur der Abflussrohrdichtung und der Ablaufpumpe für die Dusche fallen jedoch nicht unter die Kleinreparaturklausel, da diese eben gerade nicht dem häufigen, unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen. Für die entsprechenden Reparaturkosten musste der Mieter daher nicht aufkommen.
Eine solche Klausel ist nur dann wirksam, wenn eine Höchstgrenze von 8% der Jahreskaltmiete vereinbart ist und der Höchstbetrag je Reparatur einen Betrag von 100-150 € nicht übersteigt. Dies traf auf die vorliegende Klausel zu.
Zu den strittigen Posten entschied das Gericht dann wie folgt:
Die Reparatur der Steckdose fällt unter die Kleinreparaturklausel, da die Steckdose dem häufigen, unmittelbaren Zugriff des Mieters unterlag. Hier musste also der Mieter zahlen.Die Reparatur der Abflussrohrdichtung und der Ablaufpumpe für die Dusche fallen jedoch nicht unter die Kleinreparaturklausel, da diese eben gerade nicht dem häufigen, unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen. Für die entsprechenden Reparaturkosten musste der Mieter daher nicht aufkommen.
AG Berlin-Mitte, 05.02.2020 - Az: 15 C 256/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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