Sofern ein Reisebüro Visa-Informationen ungeprüft weitergegeben hat, kann ein Reisender dieses zur Haftung heranziehen. Vorliegend war eine Reise nach Bulgarien gebucht worden, der Ehemann und sein Vater waren Russen. Im Reisebüro stellte das Ehepaar daher mehrfach die Frage, ob der Mann ein Visum benötige. Das Reisebüro ließ dies durch eine andere Firma prüfen, die eine erteilte falsche Auskunft erteilte - es sei kein Visum nötig -, gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, dass die Angaben ohne Gewähr erfolgen und nur das bulgarische Konsulat für Gewissheit sorgen könne.
Das Reisebüro gab die fehlerhafte Information trotzdem weiter - ohne den Hinweis die Unverbindlichkeit der Auskunft. Dies ist eine Missachtung der Sorgfaltspflicht eines "ordentlichen Kaufmanns". Daher hatte die am Flughafen wegen des fehlenden Visums abgewiesene Familie Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises.
Das Reisebüro gab die fehlerhafte Information trotzdem weiter - ohne den Hinweis die Unverbindlichkeit der Auskunft. Dies ist eine Missachtung der Sorgfaltspflicht eines "ordentlichen Kaufmanns". Daher hatte die am Flughafen wegen des fehlenden Visums abgewiesene Familie Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises.
AG Würzburg, 21.06.2004 - Az: 16 C 353/04
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