Im zu entscheidenden Fall verlangte die Geschädigte den Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung aufgrund eines Verkehrsunfalls.
Das Fahrzeug der Geschädigten war durch den Unfall nicht mehr verkehrssicher und wurde noch am Unfalltag abgeschleppt. Gutachterlich wurde neben der Schadenshöhe eine Reparaturdauer von 7 Arbeitstagen durch den beauftragten Sachverständigen ermittelt. Die Reparatur des Fahrzeugs der Geschädigten dauerte vom 04.06.2018 bis zum 22.06.2018. Für die Zeit vom Unfalltag bis zur Fertigstellung der Reparatur nutzte die Geschädigte einen Mietwagen.
Die Geschädigte vertrat die Auffassung, dass sie trotz Inanspruchnahme eines Mietwagens und trotz der zuerst erfolgten Geltendmachung der entstandenen Mietwagenkosten nicht gehindert sei, eine Nutzungsausfallentschädigung für 24 Tage nach der Nutzungsausfallentschädigungstabelle beanspruchen könne.
Daneben sei die längere, als die im Gutachten prognostizierte Reparaturdauer nicht zu ihren Lasten zu berücksichtigen, sondern das Werkstattrisiko habe der Schädiger zu tragen.
Unstreitig zwischen den Parteien sind der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit der Klägerin, die das streitgegenständliche Fahrzeug ihrem Geschäftsführer als Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt.
Das Fahrzeug der Geschädigten war durch den Unfall nicht mehr verkehrssicher und wurde noch am Unfalltag abgeschleppt. Gutachterlich wurde neben der Schadenshöhe eine Reparaturdauer von 7 Arbeitstagen durch den beauftragten Sachverständigen ermittelt. Die Reparatur des Fahrzeugs der Geschädigten dauerte vom 04.06.2018 bis zum 22.06.2018. Für die Zeit vom Unfalltag bis zur Fertigstellung der Reparatur nutzte die Geschädigte einen Mietwagen.
Die Geschädigte vertrat die Auffassung, dass sie trotz Inanspruchnahme eines Mietwagens und trotz der zuerst erfolgten Geltendmachung der entstandenen Mietwagenkosten nicht gehindert sei, eine Nutzungsausfallentschädigung für 24 Tage nach der Nutzungsausfallentschädigungstabelle beanspruchen könne.
Der Anspruch wurde wie folgt begründet:
Man habe als Geschädigter die Wahl, wie man den Nutzungsausfallschaden kompensiert haben möchte. Die zunächst erfolgte Beanspruchung ihres Schadens auf Grundlage der Mietwagenkosten, hindere sie nicht daran, nunmehr entsprechend der Nutzungsausfallentschädigungstabelle ihren Nutzungsausfallschaden abzurechnen.Daneben sei die längere, als die im Gutachten prognostizierte Reparaturdauer nicht zu ihren Lasten zu berücksichtigen, sondern das Werkstattrisiko habe der Schädiger zu tragen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Klägerin ebenfalls einen Anspruch auf Ersatz der hier geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB besitzt.Unstreitig zwischen den Parteien sind der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit der Klägerin, die das streitgegenständliche Fahrzeug ihrem Geschäftsführer als Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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