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Wer trägt das Prognose- und Werkstattrisiko?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei dem Vergleich der Reparatur- mit den Wiederbeschaffungskosten gilt, dass dann, wenn der Geschädigte nach entsprechender Information den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, das Werkstatt- und das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers gehen, falls nicht ausnahmsweise dem Geschädigten insoweit ein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden zur Last fällt, welches vom Schädiger darzulegen und zu beweisen ist.

Bei dem Vergleich der Reparatur- mit den Wiederbeschaffungskosten gilt, dass dann, wenn der Geschädigte nach entsprechender Information den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, das Werkstatt- und das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers gehen, falls nicht ausnahmsweise dem Geschädigten insoweit ein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden zur Last fällt, welches vom Schädiger darzulegen und zu beweisen ist. Grundsätzlich ist es daher so, dass der Schädiger das sogenannte Prognose- und Werkstattrisiko trägt.

Der Zeitpunkt, in dem das hier einschlägige Prognoserisiko auf den Schädiger übergeht, ist der, in dem der Geschädigte auf der Grundlage eines Schadensgutachtens berechtigterweise sich für die Instandsetzung entscheidet und den Reparaturauftrag erteilt.

Hiervon ausgehend ist es so, dass das Prognoserisiko der Entdeckung bis dahin unentdeckt gebliebener Schäden den Schädiger trifft, wenn die Reparaturkosten i.V.m. dem verbleibenden Minderwert im weiteren Verlauf die 130% Grenze sprengen.


OLG Hamm, 24.01.2020 - Az: I-9 U 100/18

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0124.9U100.18.00

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