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Mietwagenkosten und das Werkstattrisiko nach einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Schädiger hat das so genannte „Werkstattrisiko” zu tragen. Bei Mietkosten oder Nutzungsausfall hat deshalb nur diejenige Zeit des Nutzungsausfalls unberücksichtigt zu bleiben, die der Geschädigte wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verantworten hat.

Verzögerungen durch die fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebs, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Reparatur sind dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen und gehen deshalb grundsätzlich zu Lasten des Schädigers.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger kann die Mietwagenkosten für 12 Tage ersetzt verlangen.

Es wurde nicht vorgetragen, dass die von Klägerseite ausgewählte Werkstatt bei Auftragserteilung vorhersehbar für eine ordnungsgemäße und gleichzeitig wirtschaftliche Reparatur nicht geeignet gewesen wäre. Ein Verschulden der Klägerseite bei der Auswahl der Werkstatt und deren Überwachung ist nicht dargelegt worden. Ob eine Reparatur in objektiv geringerer Zeit hätte durchgeführt werden können, ist für das Verhältnis der Parteien unerheblich.

Aus dem Reparaturablaufplan geht hervor, dass der klägerische Pkw am 23.08.2018, noch am Unfalltag, durch den Sachverständigen besichtigt wurde, an diesem Tag zur Reparatur freigegeben wurde und die Ersatzteile bestellt wurden. Die Ersatzteile wurden sieben Tage später, am 30.08.18 geliefert und zwei Tage vorher wurde mit der Reparatur begonnen, die dann bis zum 03.09.2018 gedauert hat. Die Reparatur hat dann sieben Tage gedauert. Dass die Reparatur evtl. nicht so lange hätte dauern dürfen, geht nicht zu Lasten der Klägerseite.

Von der Klägerin wurde nicht unter Beweis gestellt, dass es sich bei dem hier vermieteten Mietwagen um ein als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassenes Fahrzeug handelte.

Das Gericht geht bei der Bemessung der angemessenen Vergütung davon aus, dass die Klägerin dem Geschädigten kein als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassenes und versichertes Fahrzeug zur Verfügung gestellt hat.

Dabei ist es angemessen, dass bei Fahrzeugen, welche zur Nutzung vermietet werden, welche jedoch nicht als Mietfahrzeuge im technischen Sinne (Selbstfahrervermietfahrzeuge) zugelassen und versichert sind, nicht die gleichen Preise verlangt und bezahlt werden, wie bei der Anmietung von professionellen Fahrzeugvermietern.

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Alexandra KlimatosHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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