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Werkstattrisiko bei einem Autounfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die vom Geschädigten eines Autounfalls zur Mängelbeseitigung von ihm beauftragten Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen iSd § 278 BGB im Verhältnis zum Schädiger.

Der Geschädigte eines Autounfalls hat im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung des erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich nicht das sogenannte Werkstattrisiko zu tragen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Rechnung bereits bezahlt ist.

Es kann nicht von der Solvenz des Geschädigten abhängen, ob er das Werkstattrisiko trägt oder nicht. Ansonsten könnte ein solventer Geschädigter das Werkstattrisiko dadurch auf den Schädiger verlagern, indem er die Rechnung der Werkstatt bezahlt wohingegen ein Geschädigter, der die Rechnung nicht aus eigenen Mitteln verauslagen kann, das Werkstattrisiko selbst tragen müsste.

Das Werkstattrisiko muss vielmehr in der Sphäre des Schädigers verbleiben, denn es besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde.


AG München, 01.06.2022 - Az: 336 C 3224/22

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