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Ersatzfähigkeit der vom Abschleppunternehmer in Rechnung gestellten Kosten („Hakenrisiko“)

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Der Unfallgeschädigte kann vom Schädiger grundsätzlich Ersatz der vom Abschleppunternehmer ihm gegenüber abgerechneten Abschleppkosten unabhängig davon verlangen, ob er die Rechnung bereits beglichen hat („Hakenrisiko“). Anderes gilt nur dann, wenn und soweit das abgerechnete Honorar objektiv deutlich überhöht ist und dies subjektiv für den Geschädigten auch erkennbar ist.

Dem Schädiger steht in einem solchen Fall nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (§ 255 BGB analog) ein Anspruch auf Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegen das Abschleppunternehmen wegen Abrechnung unnötiger beziehungsweise überhöhter Kosten zu.

Hierzu führte das Gericht aus:

Für das sog. „Hakenrisiko“ gelten dieselben Grundsätze wie für das sog. Werkstattrisiko:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeuges erforderlich ist.

Das gilt auch für die Abschlepp(neben)kosten.

Der erforderliche Herstellungsaufwand wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung - bzw. Bergung - des Unfallfahrzeuges heranziehen muss.

In diesem Sinne ist der Schaden subjektbezogen zu bestimmen. Gerade im Fall der Reparatur - und Bergung - von Kraftfahrzeugen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung unter einem fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einfluss stattfinden muss.

Der Geschädigte als Laie kann nicht ermessen, welche Art von Abschleppfahrzeug zur Bergung erforderlich ist und wie und mit welchem Aufwand etwa ausgelaufene Betriebsflüssigkeiten aufzunehmen sind.

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