Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenGepfändete und zur Einziehung überwiesene Versorgungsanrechte können im
Versorgungsausgleich durch interne Teilung ausgeglichen werden (Fortführung von BGH, 07.08.2013 - Az: XII ZB 673/12).
Die Übertragung des
Anrechts erfolgt regelmäßig mit den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden Beschränkungen; eine diesbezügliche Maßgabenanordnung des Familiengerichts hat deklaratorische Bedeutung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das klagende Bistum verlangt von der beklagten Zusatzversorgungskasse Schadenersatz, weil sie im Scheidungsverfahren ihres Streithelfers das Familiengericht nicht darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass dessen Rentenansprüche zugunsten des Bistums gepfändet waren.
Das Bistum hat in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen den Streithelfer einen durch Prozessvergleich titulierten Zahlungsanspruch in Höhe von rund 3.500.000 € erlangt. Grundlage des Anspruchs ist die Veruntreuung von Kirchengeldern durch den Streithelfer, der von 1994 bis 2009 als Leiter des Rentamts in der Finanzverwaltung des klagenden Bistums beschäftigt war. Die Beklagte ist eine kommunale Zusatzversorgungseinrichtung, bei der von dem Streithelfer Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.
Der Streithelfer leistete auf die im Prozessvergleich festgesetzte Forderung keine Zahlungen. Durch Beschluss vom 12. Juli 2013 ließ das Bistum die zukünftigen Rentenansprüche des Streithelfers bei der Beklagten in Höhe einer Teilhauptforderung in Höhe von 250.000 € pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 22. Juli 2013 zugestellt. Die Beklagte erkannte die Forderung am 23. Juli 2013 als begründet an und teilte mit, dass noch keine Zahlungen geleistet würden, weil der Versorgungsfall noch nicht eingetreten sei.
Zwischen dem Streithelfer und seiner Ehefrau war seit Oktober 2010 ein Scheidungsverfahren mit der Folgesache Versorgungsausgleich rechtshängig. Der Streithelfer hat in der gesetzlichen Ehezeit (1. Oktober 1976 bis 30. September 2010) bei der Beklagten ein Anrecht in Höhe von 159,41 Versorgungspunkten erlangt. Das Familiengericht, dem die Pfändung der Versorgungsanrechte des Streithelfers bei der Beklagten nicht bekannt war, regelte den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 13. September 2013. Dabei übertrug es im Wege interner Teilung zu Lasten des von dem Streithelfer bei der Beklagten erworbenen Anrechts zugunsten der Ehefrau des Streithelfers ein auf den 30. September 2010 bezogenes Anrecht in Höhe von 87,52 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung der Beklagten. Die Beklagte setzte die familiengerichtliche Entscheidung um. Der Streithelfer bezieht seit 2015 aus seinem durch den Versorgungsausgleich gekürzten Anrecht von der Beklagten eine Zusatzversorgungsrente.
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