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Anspruch auf Bewohnerparkausweis bei Zweitwohnung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis besteht nur bei amtlich gemeldetem Hauptwohnsitz im jeweiligen Lizenzgebiet; ein Nebenwohnsitz genügt hierfür grundsätzlich nicht. Diese Differenzierung ist sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz als auch mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie vereinbar.

Rechtsgrundlage für die Einrichtung von Bewohnerparkzonen

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO sind Straßenverkehrsbehörden befugt, zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel besondere Parkmöglichkeiten einzurichten. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO konkretisiert diese Ermächtigung: Ein Anspruch auf Erteilung eines Parkausweises besteht danach für Personen, die im betreffenden Bereich meldebehördlich registriert sind und dort tatsächlich wohnen. Je nach den örtlichen Verhältnissen kann dabei auch eine angemeldete Nebenwohnung ausreichen - die zuständige Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, diese großzügigere Auslegung zu wählen.

Ist die Beschränkung auf den Hauptwohnsitz zulässig?

Konkretisiert eine Behörde die Verwaltungsvorschrift dahingehend, dass ausschließlich Personen mit amtlich gemeldetem Hauptwohnsitz im Lizenzgebiet anspruchsberechtigt sind, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz bestehen sachliche Gründe (vgl. VGH Hessen, 20.10.1992 - Az: 2 TG 729/92; OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.1996 - Az: 25 a 3355/95; VG Frankfurt, 06.01.2007 - Az: 12 E 1343/05). Die Einrichtung von Bewohnerparkzonen dient dazu, innerstädtische Wohngebiete durch Verbesserung der Parkraumsituation attraktiver zu gestalten und einer Abwanderung ins Umland entgegenzuwirken. Die Parkraumnot trifft dabei in erster Linie diejenigen Bewohner, die im Regelungsbereich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen begründet haben - also mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Wer sich hingegen nur gelegentlich oder zeitweise im betreffenden Wohngebiet aufhält, ist von der Parkraumnot nicht im gleichen Maße betroffen. Dieser graduelle Belastungsunterschied rechtfertigt die vorgenommene Differenzierung.

Hinzu kommt, dass die Anknüpfung an den Hauptwohnsitz auch der Vorbeugung von Missbrauchsfällen dient. Zwar kann grundsätzlich auch ein Hauptwohnsitz nur zum Schein begründet werden; angesichts der an ihn geknüpften Rechtsfolgen - etwa hinsichtlich Behördenzuständigkeiten und Wahlrecht - ist die Gefahr eines Scheinwohnsitzes beim Hauptwohnsitz jedoch erheblich geringer einzuschätzen als bei einem Nebenwohnsitz. Zudem ermöglicht die Anknüpfung an die melderechtlichen Angaben eine Verwaltungsvereinfachung, da die Behörde nicht in jedem Einzelfall eigene Erhebungen zu den tatsächlichen Lebensgewohnheiten der Antragsteller anstellen muss. Sie darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der meldeamtlichen Eintragungen verlassen, zumal die verspätete Meldung einer Hauptwohnsitzänderung eine Ordnungswidrigkeit darstellt (vgl. § 54 Abs. 2 Nr. 6 BMG). Dass sich aus einer solchen typisierenden Regelung im Einzelfall Nachteile ergeben können, ist grundsätzlich hinzunehmen, sofern diese Nachteile nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Personen betreffen und die Grenze der Unerträglichkeit nicht überschreiten.

Verstößt die Regelung gegen den Schutz von Ehe und Familie?

Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und verbietet deren Schlechterstellung gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften (Diskriminierungsverbot). Eine Regelung, die die Erteilung eines Bewohnerparkausweises vom Bestehen eines Hauptwohnsitzes im Lizenzgebiet abhängig macht, verstößt gegen dieses Diskriminierungsverbot grundsätzlich nicht.

Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Zweitwohnungssteuer sind auf die Vergabe von Bewohnerparkausweisen nicht übertragbar. Nach dieser Rechtsprechung verstößt die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf eine aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wenn die melderechtlichen Vorschriften es dem Ehegatten zwingend verwehren, die vorwiegend genutzte Wohnung am Beschäftigungsort zum Hauptwohnsitz zu bestimmen (vgl. BVerfG, 11.10.2005 - Az: 1 BvR 1232/00). Diese Erwägungen sind auf die Vergabe von Bewohnerparkausweisen aus zwei Gründen nicht übertragbar: Zum einen fehlt es - anders als bei einer steuerlichen Belastung - bereits an einem Eingriff, da es sich bei der Ausstellung eines Parkausweises um die Gewährung einer Vergünstigung handelt. Zum anderen fehlt es an einer unmittelbaren Anknüpfung der Regelung an das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft; ein etwaiger Nachteil für Verheiratete ergibt sich allenfalls mittelbar aus den melderechtlichen Vorschriften über die Bestimmung des Hauptwohnsitzes bei Verheirateten.

Wird als Hauptwohnsitz einer Familie nicht der Ort der beruflich bedingten Zweitwohnung, sondern der Ort des tatsächlichen Lebensmittelpunkts gemeldet, so verbleibt es dem jeweiligen Ehegatten regelmäßig unbenommen, durch eine Verlegung des Familienwohnsitzes selbst die melderechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Vergünstigung zu schaffen, sofern die tatsächliche Wohnsituation dies zulässt (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 BMG). Ist der Betroffene hingegen aus anderen als ehebedingten Gründen - etwa aufgrund einer dienstlichen Auflage - zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort verpflichtet, obliegt es nicht der für die Bewohnerparkzone zuständigen Behörde, hierfür einen Ausgleich zu schaffen.

Besteht ein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung?

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Verboten und Beschränkungen genehmigen. Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung steht - wie der Wortlaut der Vorschrift zeigt - im Ermessen der Behörde. Ein Anspruch auf Erteilung besteht daher nur, wenn das Ermessen im Einzelfall auf Null reduziert ist, die Erteilung der Ausnahmegenehmigung also die einzig rechtmäßige Ermessensentscheidung darstellt.

Die gerichtliche Überprüfung einer solchen Ermessensentscheidung ist gemäß § 114 VwGO darauf beschränkt, ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, es entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Bei der Ermessensausübung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO sind die mit dem jeweiligen Verbot verfolgten öffentlichen Interessen und die besonderen Belange der Betroffenen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abzuwägen. Da bei begrenzt vorhandenem Parkraum regelmäßig über eine Vielzahl von Anträgen zu entscheiden ist, kommt dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG bei der Ermessensausübung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VG München, 04.04.2012 - Az: M 23 K 11.5428). Sind keine besonderen, über die typische Interessenlage eines Nebenwohnsitzinhabers hinausgehenden Umstände ersichtlich, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, und stehen in fußläufiger Entfernung alternative, wenn auch kostenpflichtige Parkmöglichkeiten zur Verfügung, ist eine Ermessensreduzierung auf Null regelmäßig nicht anzunehmen.


VG Bayreuth, 18.12.2018 - Az: B 1 K 17.1026


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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