Allein, dass das Fahrzeug der Klägerin nicht in ihren vorhandenen Duplex-Stellplatz hineinpasst, begründet von sich aus keinen besonderen Härtefall, der die Ausstellung eines Bewohnerparkausweis trotz vorhandenem Stellplatz rechtfertigen könnte.
Allenfalls bei Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Stellplatzfreigabe für Dritte wäre an einen Härtefall zu denken. Eine solche Ausnahme mag also dann bestehen, wenn es sich nahezu aufdrängt, dass ein angegebener „Stellplatz“ in Wahrheit für keinerlei neuzeitliches Fahrzeug nutzbar wäre (hier nicht bejaht).
Allenfalls bei Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Stellplatzfreigabe für Dritte wäre an einen Härtefall zu denken. Eine solche Ausnahme mag also dann bestehen, wenn es sich nahezu aufdrängt, dass ein angegebener „Stellplatz“ in Wahrheit für keinerlei neuzeitliches Fahrzeug nutzbar wäre (hier nicht bejaht).
VG München, 12.07.2021 - Az: M 23 K 20.3870
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


