Vermietet ein Vermieter mit der Wohnung auch eine
Einbauküche, so ist er für die Funktionsfähigkeit eines darin enthaltenen Kühlschranks verantwortlich.
Ist der Kühlschrank irreparabel defekt und repariert oder ersetzt der Vermieter diesen nicht, so kann der Mieter gemäß
§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB Ersatz für die Kosten verlangen, die ihm durch den Kauf eines neuen Kühlschranks entstehen. Dies setzt voraus, dass der
Mangel rechtzeitig angezeigt wurde.
Der Anspruch des Mieters auf Schadensersatz entsteht mit der Einbringung des neuen Gegenstands und dem Ablauf etwaiger Widerrufsfristen gemäß §§ 312g, 356 BGB. Befindet sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt mit der Mängelbeseitigung im Verzug, kann der Mieter die angefallenen Kosten mit den Mietforderungen des Vermieters verrechnen, sodass der Anspruch auf Mietzahlung (teilweise) erlischt.