Vermietet ein Vermieter mit der Wohnung auch eine Einbauküche, so ist er für die Funktionsfähigkeit eines darin enthaltenen Kühlschranks verantwortlich.
Ist der Kühlschrank irreparabel defekt und repariert oder ersetzt der Vermieter diesen nicht, so kann der Mieter gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB Ersatz für die Kosten verlangen, die ihm durch den Kauf eines neuen Kühlschranks entstehen. Dies setzt voraus, dass der Mangel rechtzeitig angezeigt wurde.
Der Anspruch des Mieters auf Schadensersatz entsteht mit der Einbringung des neuen Gegenstands und dem Ablauf etwaiger Widerrufsfristen gemäß §§ 312g, 356 BGB. Befindet sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt mit der Mängelbeseitigung im Verzug, kann der Mieter die angefallenen Kosten mit den Mietforderungen des Vermieters verrechnen, sodass der Anspruch auf Mietzahlung (teilweise) erlischt.
Ist der Kühlschrank irreparabel defekt und repariert oder ersetzt der Vermieter diesen nicht, so kann der Mieter gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB Ersatz für die Kosten verlangen, die ihm durch den Kauf eines neuen Kühlschranks entstehen. Dies setzt voraus, dass der Mangel rechtzeitig angezeigt wurde.
Der Anspruch des Mieters auf Schadensersatz entsteht mit der Einbringung des neuen Gegenstands und dem Ablauf etwaiger Widerrufsfristen gemäß §§ 312g, 356 BGB. Befindet sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt mit der Mängelbeseitigung im Verzug, kann der Mieter die angefallenen Kosten mit den Mietforderungen des Vermieters verrechnen, sodass der Anspruch auf Mietzahlung (teilweise) erlischt.
AG Neubrandenburg, 13.09.2023 - Az: 103 C 292/23
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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