Eine Antragserweiterung stellt in Unterhaltssachen einen eigenständig nach § 51 FamGKG zu bewertenden Antrag dar. Der Verfahrenswert für diesen Antrag ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Identität sowohl hinsichtlich des rückständigen Unterhalts als auch des für die ersten zwölf Monate nach dessen Einreichung geforderten Unterhalts aus der Differenz zwischen neu gefordertem Unterhalt und ursprünglich geltend gemachtem Unterhalt zu berechnen. Die Verfahrenswerte für beide Anträge sind zu addieren.
Die Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen eine zu niedrige Festsetzung des Verfahrenswerts ist dahingehend auszulegen, dass die Beschwerde nicht im Namen des Mandanten, sondern durch den Rechtsanwalt im eigenen Namen eingelegt wurde.
Die Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen eine zu niedrige Festsetzung des Verfahrenswerts ist dahingehend auszulegen, dass die Beschwerde nicht im Namen des Mandanten, sondern durch den Rechtsanwalt im eigenen Namen eingelegt wurde.
OLG Nürnberg, 10.02.2025 - Az: 11 WF 1133/24
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