Ein Versorgungsträger ist im
Versorgungsausgleichsverfahren zur Beschwerde berechtigt, wenn er durch die angegriffene gerichtliche Entscheidung in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt wird. Dies erfordert gemäß
§ 59 Abs. 1 FamFG einen unmittelbaren Eingriff in eine geschützte Rechtsposition. Eine solche Beeinträchtigung liegt grundsätzlich bereits dann vor, wenn die gerichtliche Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers verbunden ist, ohne dass es auf eine feststellbare wirtschaftliche Mehrbelastung ankäme. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen, einen betrieblichen oder einen sonstigen privaten Versorgungsträger handelt (vgl. BGH, 07.03.2012 - Az: XII ZB 599/10; BGH, 31.10.2012 - Az: XII ZB 588/11).
Die Beschwerdeberechtigung begründet sich daraus, dass mit der dem Versorgungsträger auferlegten Verpflichtung, als Folge der zur Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffenen gerichtlichen Anordnungen ein anderes als das ursprünglich übernommene und sich möglicherweise als wirtschaftlich nachteilig erweisendes Risiko tragen zu müssen, ein Anspruch auf gesetzeskonforme Durchführung des Wertausgleichs korrespondiert. Da sich bei einer vom Gesetz abweichenden Entscheidung typischerweise noch nicht feststellen lässt, ob diese sich wirtschaftlich zugunsten oder zulasten des Versorgungsträgers auswirken wird - dies hängt vom ungewissen künftigen Versorgungsschicksal der Ehegatten ab -, genügt es, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der angestrebte gesetzmäßige Ausgleich für den Versorgungsträger wirtschaftlich günstiger darstellen wird als die angefochtene Regelung (vgl. BGH, 09.01.2008 - Az:
XII ZB 62/07; BGH, 27.08.2003 - Az: XII ZB 33/00).
Aus dem grundsätzlichen Anspruch auf gesetzeskonforme Durchführung des Wertausgleichs folgt allerdings nicht, dass der Versorgungsträger uneingeschränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen zum Wertausgleich zu wachen hätte. Insbesondere kann sich aus der Anwendung oder Nichtanwendung solcher Vorschriften, die eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz allein im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der Ehegatten legitimieren, keine unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten der Versorgungsträger ergeben. Der Versorgungsträger kann sich mit seinem Rechtsmittel daher nicht auf eine unrichtige Handhabung der Härteklausel des
§ 27 VersAusglG stützen (vgl. BGH, 12.11.1980 - Az: IVb ZB 712/80; BGH, 04.10.1990 - Az: XII ZB 164/88). Auch die Wirksamkeit von Vereinbarungen der Ehegatten zum Versorgungsausgleich nach §§ 6 bis 8 VersAusglG, mit denen der Versorgungsausgleich
ausgeschlossen wurde oder Ausgleichsansprüchen nach der
Scheidung vorbehalten worden ist und die das Familiengericht gemäß
§ 6 Abs. 2 VersAusglG für bindend gehalten hat, kann durch einen Versorgungsträger mangels unmittelbarer Beeinträchtigung eigener Rechte grundsätzlich nicht zum Gegenstand der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren gemacht werden (vgl. BGH, 22.02.1989 - Az: IVb ZB 210/87).
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