Bis zur Einführung des
VersAusglG musste zwingend in jedem
Scheidungsverfahren ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Heute ist ein Versorgungsausgleich nicht mehr grundsätzlich zwingend vorgesehen. Bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren muss der Versorgungsausgleich nur durchgeführt werden, wenn einer der Ehegatten dies beantragt. Dabei wird das Trennungsjahr mitgezählt. Kommt nur ein geringer Ausgleichsbetrag in Betracht (etwa bis 25,00 € monatlicher Rentenansprüche), soll das Familiengericht von der Durchführung des Versorgungsausgleiches absehen.
Der Versorgungsausgleich kann aber auch von den Ehegatten ausgeschlossen werden (
§ 6 VersAusglG) - z.B. im Scheidungsverfahren oder auch im Rahmen eines Ehevertrages. Es besteht keine Genehmigungspflicht für diesen Ausschluss, er ist aber zu prüfen. Der Verzicht soll immer dann unwirksam sein, wenn dieser völlig unausgewogen oder sittenwidrig ist, also z.B. wenn deshalb keine hinreichende Altersversorgung mehr bestehen würde.
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