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Kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen werden?

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bis zur Einführung des VersAusglG musste zwingend in jedem Scheidungsverfahren ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Heute ist ein Versorgungsausgleich nicht mehr grundsätzlich zwingend vorgesehen. Bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren muss der Versorgungsausgleich nur durchgeführt werden, wenn einer der Ehegatten dies beantragt. Dabei wird das Trennungsjahr mitgezählt. Kommt nur ein geringer Ausgleichsbetrag in Betracht (etwa bis 25,00 € monatlicher Rentenansprüche), soll das Familiengericht von der Durchführung des Versorgungsausgleiches absehen.

Der Versorgungsausgleich kann aber auch von den Ehegatten ausgeschlossen werden (§ 6 VersAusglG) - z.B. im Scheidungsverfahren oder auch im Rahmen eines Ehevertrages. Es besteht keine Genehmigungspflicht für diesen Ausschluss, er ist aber zu prüfen. Der Verzicht soll immer dann unwirksam sein, wenn dieser völlig unausgewogen oder sittenwidrig ist, also z.B. wenn deshalb keine hinreichende Altersversorgung mehr bestehen würde.

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Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein. Bei einer Ehedauer von unter drei Jahren erfolgt er nur auf Antrag. Zudem soll das Gericht bei geringen Ausgleichsbeträgen (bis ca. 25,00 € monatlich) von der Durchführung absehen.
Ja, gemäß § 6 VersAusglG ist ein Ausschluss im Scheidungsverfahren oder per Ehevertrag möglich. Die Vereinbarung unterliegt jedoch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle, um Sittenwidrigkeit oder eine unzureichende Altersvorsorge zu vermeiden.
Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 7 VersAusglG).
Nach § 27 VersAusglG findet der Ausgleich nicht statt, wenn er grob unbillig wäre. Dies erfordert eine umfassende Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls, die ein Abweichen von der Halbteilung rechtfertigt.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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