Ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, der keine Realteilung zulässt, ist am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht materiell beteiligt. Er kann mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei in der Ausgleichsbilanz der Ehegatten mit einem fehlerhaften Wert (hier: insgesamt volldynamisch statt angeblich statisch) berücksichtigt worden.
BGH, 09.01.2008 - Az: XII ZB 62/07
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