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Versorgungsausgleich - Verfahrensablauf

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Versorgungsausgleich wird, wenn immer dies möglich ist, von Amts wegen zusammen mit der Scheidung durchgeführt, wenn die Eheleute den Versorgungsausgleich nicht per Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen haben. Dies bedeutet, dass der Scheidungsausspruch normalerweise erst dann möglich ist, wenn die Daten zur Berechnung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht vorliegen.

Zur Erhebung der erforderlichen Daten sind Formulare eingeführt, die von den am Scheidungsverfahren beteiligten Ehegatten sowie den beteiligten Versorgungsträger ausgefüllt werden müssen. Hierzu übersendet das Gericht Fragebögen an die Beteiligten, der in der vom Gericht festgesetzten Zeit ausgefüllt und entweder selbst oder vom beauftragten Rechtsanwalt an das Gericht zurückgesandt werden sollten.

Füllt einer der Ehegatten den Fragebogen nicht aus oder verweigert er ergänzende Auskünfte gegenüber dem Rentenversicherungsträger so kann das Gericht ein Zwangsgeld oder ersatzweise auch Zwangshaft festsetzen. Darüber hinaus haben die Ehegatten gegeneinander Auskunftsansprüche, die notfalls gerichtlich geltend gemacht und im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 21.04.2026)
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Häufige Fragen

Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich in der Regel von Amts wegen zusammen mit der Scheidung durch. Ein Scheidungsausspruch ist meist erst möglich, wenn alle erforderlichen Daten zur Berechnung der Rentenanwartschaften vorliegen.
Die Verweigerung der Mitwirkung kann das Scheidungsverfahren erheblich verzögern. Das Gericht kann in diesem Fall Zwangsgelder oder ersatzweise Zwangshaft gegen den säumigen Ehegatten festsetzen.
Ja, dies ist möglich, wenn ein Ehegatte die Auskünfte bewusst verweigert, um die Scheidung zu blockieren. In diesem Ausnahmefall kann die Scheidung vorab ausgesprochen werden.
Ja, bei nachträglichen tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen der Versorgungsanrechte sowie bei Fehlern in der Auskunftserteilung oder der gerichtlichen Entscheidung kann das Verfahren abgeändert werden.
Martin BeckerDr. Jens-Peter VoßAlexandra Klimatos

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