Der Versorgungsausgleich wird, wenn immer dies möglich ist, von Amts wegen zusammen mit der Scheidung durchgeführt, wenn die Eheleute den Versorgungsausgleich nicht per
Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen haben. Dies bedeutet, dass der Scheidungsausspruch normalerweise erst dann möglich ist, wenn die Daten zur Berechnung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht vorliegen.
Zur Erhebung der erforderlichen Daten sind Formulare eingeführt, die von den am Scheidungsverfahren beteiligten Ehegatten sowie den beteiligten Versorgungsträger ausgefüllt werden müssen. Hierzu übersendet das Gericht Fragebögen an die Beteiligten, der in der vom Gericht festgesetzten Zeit ausgefüllt und entweder selbst oder vom beauftragten Rechtsanwalt an das Gericht zurückgesandt werden sollten.
Füllt einer der Ehegatten den Fragebogen nicht aus oder verweigert er ergänzende Auskünfte gegenüber dem Rentenversicherungsträger so kann das Gericht ein Zwangsgeld oder ersatzweise auch Zwangshaft festsetzen. Darüber hinaus haben die Ehegatten gegeneinander Auskunftsansprüche, die notfalls gerichtlich geltend gemacht und im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können.
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