Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDas Verfahren auf vorzeitigen
Zugewinnausgleich kann nicht mit einer Scheidungssache verbunden werden, da es sich weder um eine Folgesache noch um eine Ehesache handelt und die Entscheidung nicht, wie es
§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG verlangt, für den Fall der
Scheidung getroffen wird.
Das Verbot der Verbindung von Ehesachen mit Nichtfolgesachen gemäß
§ 126 Abs. 2 FamFG umfasst auch die Verbindung einer nach
§ 140 Abs. 2 FamFG abgetrennten Folgesache mit einer Nichtfolgesache.
Die (hilfsweise) selbständige Geltendmachung eines Zahlungsanspruches aus unentgeltlicher ehebedingter Zuwendung im Rahmen der abgetrennten güterrechtlichen Folgesache durch den Zugewinnausgleichsgläubiger ist daher unzulässig.
Ein unzulässiger Verbindungsbeschluss ist gemäß §§
113 Abs. 1 FamFG, 145 Abs. 1, 150 ZPO durch das Amtsgericht von Amts wegen wieder aufzuheben.