Der Einstieg in eine Abänderung nach
§ 225 Abs. 4 FamFG ist nur dann eröffnet, wenn durch sie für eine bereits bestehende Anwartschaft eine Wartezeit erfüllt wird.
Das ist nicht der Fall, wenn sich das nach der Abänderung bestehende gesetzliche
Anrecht allein aus dem
Versorgungsausgleich speist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer „Totalrevision“ nach
§ 51 Abs. 1 VersAusglG.
Die am 7. April 1956 geschlossene Ehe des 1931 geborenen Ehemanns mit der früheren Ehefrau wurde auf den am 16. April 1985 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Familiengerichts vom 11. November 1985 rechtskräftig
geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. April 1956 bis 31. März 1985) hatten der Ehemann ein Anrecht in der Beamtenversorgung der Deutschen Bundespost in Höhe von monatlich 2.562,99 DM und die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 923,90 DM erworben. Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings durch, indem es zulasten des Anrechts des Ehemanns ein Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von 819,54 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründete.
Die Ehefrau verstarb am 19. Januar 2003. Der Ehemann, der eine Pension von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation (Beteiligte zu 1) bezieht, begehrt mit am 5. August 2019 eingegangenem Antrag eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
Das Familiengericht hat die Abänderung abgelehnt, das Oberlandesgericht die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
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